4.1.1 Geltendes Recht bis Ende 2008

 

Rz. 48

Der Gesetzgeber verzichtet in Abs. 3 in der bis Ende 2008 geltenden Fassung auf die Erfüllung der eigentlich bestehenden Anzeigepflichten nach Abs. 1 und 2 in den Fällen, in denen die FinVerw bereits anderweitig Kenntnis von einem angefallenen Erwerb hatte, wenn dieser auf einer Verfügung von Todes wegen beruhte, die

  • von einem deutschen Gericht,
  • einem deutschen Notar oder
  • einem deutschen Konsul
  • eröffnet wurde und
  • sich aus dieser Verfügung eindeutig das Verhältnis des Erwerbers zum EL ergibt (Satz 1) oder
  • (Satz 2) bei einer Schenkung unter Lebenden oder einer Zweckzuwendung, sofern
  • diese notariell beurkundet wurde (inkl. Kenntnis des Verhältnisses).
 

Rz. 49

Werden ausländische Stellen tätig, gilt der Verzicht auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht, s. Klarstellung in R E 30 Abs. 2 ErbStR.

 

Rz. 50

Hintergrund des Verzichts ist die Vermeidung von (überflüssigen) Doppelinformationen für die FinVerw. Die Besteuerung des Erwerbs soll zwar sichergestellt sein, jedoch gleichzeitig ein für alle Seiten zusätzlicher Aufwand vermieden werden. Dennoch haben sich in der FA-Praxis immer wieder Probleme ergeben. Entweder ist der Umfang des Vermögens aus der Verfügung von Todes wegen nicht ersichtlich (und damit die Prüfung einer möglichen Steuerpflicht erschwert) oder die die Ausnahme begründenden Anzeigen erfolgen nicht oder nur unvollständig.

4.1.2 Geltendes Recht ab 2009

 

Rz. 51

Im Zuge der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes wurde diesen Praxisproblemen Rechnung getragen. Die vorgenannten Voraussetzungen gelten weiterhin, jedoch ist Abs. 3 Satz 1 in der ab 2009 geltenden Fassung um eine Rückausnahme des Entfallens der Anzeigepflicht bei Erwerben von Todes wegen ergänzt: Die Anzeigepflicht bleibt bei einem Erwerb mit

  • Grundbesitz,
  • BV oder
  • Anteilen an KapG, die alle ihrerseits nicht einer eigenen Anzeigepflicht des jeweiligen Vermögensverwahrers o. Ä. nach § 33 ErbStG (s. § 33 Rn. 1) unterlegen haben oder
  • Auslandsvermögen

bestehen (s. R E 30 Abs. 1 Satz 3 ErbStR).

Für andere als die genannten Vermögensarten, wie z. B. Kapitalvermögen, Lebensversicherungsansprüche usw. gilt dies nicht; land- und forstwirtschaftliches Vermögen dürfte auch nach der Reform weiterhin vom Begriff "Grundbesitz" umfasst sein (§§ 19, 157 Abs. 1 und 2 BewG).

 

Rz. 52

Damit soll die bessere Erfassung der steuerpflichtigen Fälle und der Informationsfluss seitens des Erwerbers an das zuständige Erbschaftsteuer-FA sichergestellt werden. Zumindest soweit hierfür keine Anzeigepflicht weiterer Dritter (außer Gericht, Notar oder Konsul) besteht. Gemeint sind beim Erwerb von BV und Anteilen an KapG ausdrücklich die ihrerseits selbst anzeigepflichtigen Vermögensverwahrer und -verwalter, Herausgeber von Namensaktien und Versicherungsunternehmen i. S. d. § 33 ErbStG (s. § 33 Rn. 1 ff.).

Diese verwalten auch überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – Kapitalvermögen, was das Fehlen dieser Vermögensart in die neu eingefügte Rückausnahme erklärt. I.d.R. ist das FA über den Erwerb von Kapitalvermögen bereits informiert und kann daher auf eine Anzeige des Erwerbers verzichten. Gleiches gilt für den Sonderfall, dass Grundbesitz, BV oder Anteile an KapG z. B. von einem Treuhänder zugunsten des Erwerbers verwaltet werden.

 

Rz. 53

Diese Rückausnahme bezüglich des Anzeigeverzichtes ab 2009 gilt ausdrücklich nur bei Erwerben von Todes wegen, nicht dagegen bei einer Schenkung unter Lebenden (s. Mannek/Höne, ZEV 2009, 329; ebenso Jülicher in T/G/J/G, § 30 Rn. 33).

 

Rz. 54–57

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?