Rz. 37

Für die Ermittlung der Höhe des Verschonungsabschlags werden bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG von derselben Person innerhalb von zehn Jahren dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert hinzugerechnet (§ 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe der letzten zehn Jahre hinzuzurechnen sind und sodann auf den Gesamtbetrag § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat damit die aus § 14 ErbStG bekannte Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe von derselben Person im Zehnjahreszeitraum in § 13c ErbStG übertragen. Die Zusammenrechnung des letzten Erwerbs mit den früheren Erwerben innerhalb der letzten zehn Jahre folgt der Regelung in § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG, da auch hier die Erwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre für die Schwellengrenze von 26 Mio. EUR gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG zusammenzurechnen sind (Jülicher in T/G/J/G, § 13c Rz. 23).

 

Rz. 38

§ 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG setzt – wie auch § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG – die Identität derselben Personen voraus, um alle Erwerbe in dem Zeitkorridor von zehn Jahren so zu behandeln, als seien sie insgesamt zur Zeit des Letzterwerbs ausgeführt. Dabei betonte der BFH mehrfach, dass es bei der rechtlichen Selbständigkeit eines jeden einzelnen Erwerbs verbleibt (s. § 14 Rn. 1).

Dieser Regelungstechnik bedient sich auch § 13c Abs. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG, wobei sich die Rechtsfolge der Zusammenrechnung hier allein auf die Schwellengrenze (26 Mio. EUR/90 Mio. EUR) bezieht.

 

Rz. 39

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?