Rz. 81

Voraussetzung für die Stundungsmöglichkeit nach § 28a Abs. 3 ErbStG ist das Vorliegen einer verbleibenden Steuer, deren Zahlung bei Fälligkeit für den Erwerber eine "erhebliche Härte" bedeuten würde. Zudem darf durch die Gewährung der Stundung der Steueranspruch an sich nicht gefährdet erscheinen.

Über den Antrag entscheidet das zuständige FA nach pflichtgemäßem Ermessen. Einen Rechtsanspruch auf Stundung gibt es nicht. Gleiches gilt auch für die Entscheidung, ob eine Sicherheitsleistung verlangt wird.

Die Steuer kann nur auf das erworbene begünstigte Vermögen gestundet werden, denn § 28a Abs. 3 ErbStG verweist auf § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG; eine Stundung nach § 28a Abs. 3 ErbStG ist für das ebenfalls erworbene, nicht begünstigte Vermögen nicht möglich (so auch R E 28a.3 ErbStR).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?