Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 75
Entscheidende Bedeutung für die Verschonung i. S. d. §§ 13a bis c und 28a ErbStG hat das begünstigte Vermögen (6. Stufe des Prüfschemas), da im Ergebnis nur dieses verschonungsfähig ist. Zu dieser Größe gelangt man über verschiedene Subtraktionsrechnungen. Der reduzierte Wortlaut des § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ergibt die Formel:
Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Vermögens i. S. v. § 13b Abs. 1 ErbStG
./. (Nettowert des Verwaltungsvermögens ./. unschädliches Verwaltungsvermögen)
= Begünstigtes Vermögen
Die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus den Absätzen 3 bis 7 des § 13b ErbStG. Insgesamt gelangt man zum begünstigten Vermögen in den folgenden sechs Stufen:
1. Stufe |
Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) |
Inländisches Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften > 25 % |
2. Stufe |
Abgrenzung des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 3 und 4 ErbStG) |
Vermietete Grundstücke, Anteile an KapG ≤ 25 %, Kunstgegenstände u.ä., Wertpapiere und vergleichb. Forderungen, Altersversorgungsverpflichtungen |
3. Stufe |
Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) |
Zahlungsmittel abzgl. Schulden, Abzug Sockelbetrag von 15 % (nur bei originär gewerblicher Tätigkeit) |
4. Stufe |
Berechnung des Nettowerts des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG) |
Kürzung Verwaltungsvermögen um nach Finanzmitteltest verbleibende anteilige Schulden (quotale Schuldenzuordnung) |
5. Stufe |
Unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG) |
Minderung Nettowert Verwaltungsvermögen um 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens |
6. Stufe |
Ermittlung des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) |
Gemeiner Wert begünstigungsfähiges Vermögen abzgl. Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um unschädliches Verwaltungsvermögen) |
Rz. 76
Zunächst wird überprüft, ob das erworbene Vermögen nach den Vorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG begünstigungsfähig ist und somit für die Art des erworbenen Vermögens eine Begünstigung überhaupt in Frage kommt (1. Stufe).
Rz. 77
In der 2. Stufe wird das nicht begünstigte, das sog. "schädliche" Verwaltungsvermögen identifiziert und abgegrenzt, denn das begünstigungsfähige Vermögen kann nur soweit begünstigt werden, wie es den um das unschädliche Verwaltungsvermögen geminderten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt (vgl. § 13b Abs. 2 ErbStG). Die Ermittlung richtet sich nach den gemeinen Werten der Vermögensgegenstände, die als Verwaltungsvermögen einzustufen sind. Bei Beteiligungsstrukturen ist die Verbundvermögensaufstellung zu beachten (vgl. § 13b Abs. 9 ErbStG). Dabei ist auf allen Ebenen das ermittelte Verwaltungsvermögen zusammenzurechnen, soweit es dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Besteht z. B. eine 50 %ige Beteiligung, ist das Verwaltungsvermögen der Unterbeteiligung auch nur zu 50 % zu berücksichtigen. Übersteigt das ermittelte Verwaltungsvermögen 90 % oder mehr, liegt sog. übermäßiges Verwaltungsvermögen vor. Damit kommt für das begünstigungsfähige Vermögen keine Steuerbefreiung in Betracht und die weitergehende Prüfung (Stufe 3 bis 6) entfällt.
Rz. 78
In der 3. Stufe wird im Wege des sog. Finanzmitteltests untersucht, inwieweit die Finanzmittel (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen u.Ä.) nach Verrechnung mit den Schulden und Abzug eines Sockelbetrages von 15 % (bei gewerblich tätigen Unternehmen) Verwaltungsvermögen darstellen.
Rz. 79
In der 4. Stufe wird der Nettowert des Verwaltungsvermögens ermittelt, indem vom Verwaltungsvermögen die dazugehörigen Schulden quotal in Abzug gebracht werden, soweit sie noch nicht bei der Ermittlung der Finanzmittel verrechnet werden konnten.
Rz. 80
Anschließend wird der Nettowert des Verwaltungsvermögens um einen als unschädlich einzustufenden Teil (10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens) gemindert (5. Stufe).
Rz. 81
In der letzten und damit 6. Stufe kann final das begünstigte Vermögen ermittelt werden (6. Stufe). Begünstigtes Vermögen liegt vor, soweit der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens den Nettowert des Verwaltungsvermögens (nach Abzug des Unschädlichkeitsbetrages von 10 %) übersteigt. Nur auf diesen Wert kann die Begünstigung nach den §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG angewendet werden. Das übrige, nicht begünstigte Vermögen, unterliegt der vollen Besteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.