Rz. 48

Der Gesetzgeber verzichtet in Abs. 3 in der bis Ende 2008 geltenden Fassung auf die Erfüllung der eigentlich bestehenden Anzeigepflichten nach Abs. 1 und 2 in den Fällen, in denen die FinVerw bereits anderweitig Kenntnis von einem angefallenen Erwerb hatte, wenn dieser auf einer Verfügung von Todes wegen beruhte, die

  • von einem deutschen Gericht,
  • einem deutschen Notar oder
  • einem deutschen Konsul
  • eröffnet wurde und
  • sich aus dieser Verfügung eindeutig das Verhältnis des Erwerbers zum EL ergibt (Satz 1) oder
  • (Satz 2) bei einer Schenkung unter Lebenden oder einer Zweckzuwendung, sofern
  • diese notariell beurkundet wurde (inkl. Kenntnis des Verhältnisses).
 

Rz. 49

Werden ausländische Stellen tätig, gilt der Verzicht auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht, s. Klarstellung in R E 30 Abs. 2 ErbStR.

 

Rz. 50

Hintergrund des Verzichts ist die Vermeidung von (überflüssigen) Doppelinformationen für die FinVerw. Die Besteuerung des Erwerbs soll zwar sichergestellt sein, jedoch gleichzeitig ein für alle Seiten zusätzlicher Aufwand vermieden werden. Dennoch haben sich in der FA-Praxis immer wieder Probleme ergeben. Entweder ist der Umfang des Vermögens aus der Verfügung von Todes wegen nicht ersichtlich (und damit die Prüfung einer möglichen Steuerpflicht erschwert) oder die die Ausnahme begründenden Anzeigen erfolgen nicht oder nur unvollständig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?