Rz. 82

Damit gilt nunmehr das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip. Das begünstigungsfähige Vermögen wird in begünstiges Vermögen und in schädliches Verwaltungsvermögen aufgeteilt. In der Konsequenz ist das schädliche Verwaltungsvermögen voll steuerpflichtig.

 

Rz. 83

Der Gesetzgeber führte den § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG mit der Erbschaftsteuerreform in 2016 ein und löst somit in Kombination mit dem 90 %-Test das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" ab (vgl. Meincke/Holtz in M/H/H, ErbStG § 13b Rz. 43). Damit sollte nur noch das begünstigte Vermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechend den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12 verschont werden (IDW, Neuregelung der Erbschaftsteuer, Erläuterungen und Praxishinweise, Rz. 84).

 

Rz. 84

Dies bedeutet einen Paradigmenwechsel zum ErbStG 2009, wonach das Alles-oder Nichts-Prinzip auf Basis der 50 %-Schwelle galt. Wenn die Verwaltungsvermögensquote höchstens 50 % betrug, war das ganze Vermögen begünstigt, lag die Quote hingegen darüber, wurde gar nichts begünstigt. Wer also im Steuerentstehungszeitpunkt mehr als 50 % Verwaltungsvermögen in seinem Unternehmen hielt, konnte die Verschonung insgesamt nicht in Anspruch nehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?