Die Eheleute M und F (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) treffen folgende Nachfolgeregelung:
Variante 1:
Berliner Testament: Der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe. Erbe des überlebenden Ehegatten ist der einzige Sohn S.
Variante 2:
Der überlebende Ehegatte ist Vorerbe, der einzige Sohn S ist Nacherbe. Alleinerbe des überlebenden Ehegatten ist S.
Variante 3:
Der einzige Sohn S wird Alleinerbe, belastet mit einem Nießbrauchvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten. Erbe des überlebenden Ehegatten ist S. Der Jahreswert des Nießbrauchs soll 80.645 EUR betragen.
Der steuerliche Nachlasswert von M und F beträgt jeweils 1.500.000 EUR. 2008 verstirbt M, mehr als 10 Jahre später verstirbt F. Beim Tod des M ist F 55 Jahre alt. Ein Antrag gem. Art. 3 ErbStRG (BGBl I 2008, 3018) wird nicht gestellt.
Lösung:
Der Erbfall nach M richtet sich noch nach altem Recht (bis 31.12.2008), der Erbfall nach F hingegen nach neuem Recht (ab 01.01.2009).
Variante 1:
I. ErbSt der F nach M:
II. ErbSt des S nach F:
Variante 2:
I. Vorerbfall ErbSt der F nach M:
II. Nacherbfall ErbSt des S
Variante 3:
I. ErbSt des S nach M
1. ErbSt des S vor Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung
2. ErbSt des S nach Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung
a) Wert des Nießbrauchs
Der Jahreswert des Nießbrauchs ist nach § 16 BewG maximal mit dem durch 18,6 % geteilten Steuerwert anzusetzen. 1.500.000 EUR : 18,6 = 80.645 EUR. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt nach der Anlage zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG 14,736, sodass sich ein Kapitalwert des Nießbrauchs von 80.645 EUR × 14,736 = 1.188.385 EUR ergibt.
b) ErbSt des S
c) Stundungsbetrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F.
II. ErbSt der F nach M
III. ErbSt des S nach F
Mit dem Tod der F wird die zinslos gestundete ErbSt, die auf den Nießbrauchanteil entfiel, gem. § 37 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 25 Abs. 2 ErbStG a. F. fällig.
Durch die vorzeitige Ablösung der gestundeten Steuer mit dem Barwert gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die Gesamtsteuerbelastung noch zusätzlich deutlich vermindert werden (Einzelheiten s. Rn. 28).
Steuerersparnis zu Variante 1 und 2: |
638.180 EUR ./. 551.297 EUR = 86.883 EUR |