Rz. 83
Nur insoweit Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang (unabhängig vom rechtlichen Zusammenhang) mit dem erworbenen steuerpflichtigen Inlandsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen stehen und dieses Vermögen tatsächlich belasten, dürfen diese Schulden und Lasten bei der Ermittlung wertmindernd berücksichtigt werden (R E 2.2 Abs. 7 Satz 1 ErbStR). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass bei belasteten Wirtschaftsgütern, die nicht unter den Katalog des § 121 Nr. 1 bis 9 BewG fallen und somit kein steuerpflichtiges Inlandsvermögen darstellen, ein Schuldenabzug grds. ausscheidet (§ 10 Abs. 6 Satz 1, 2 ErbStG).
Erwirbt beispielsweise eine beschränkt Steuerpflichtige ein inländisches Grundstück unentgeltlich, welches noch (teilweise) mit einer Grundschuld belastet ist, so steht diese Grundschuld bzw. die Zahlungsverpflichtung daraus im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem erworbenen Grundstück und belastet es. Demzufolge sind die Schulden aus der Grundschuld vom steuerpflichtigen Wert des Grundstücks abziehbar.
Anders ist der Fall, sollte eine beschränkt steuerpflichtige Person eine im Inland belegene Segelyacht mit Darlehensschuld erwerben. Da die Segelyacht mangels Aufzählung in § 121 Nr. 1 bis 9 BewG nicht zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehört, ist auch die miterworbene Darlehensverbindlichkeit nicht abzugsfähig (vgl. K/S/S, § 121 Rz. 59; zum erweiterten Inlandsvermögen in diesen Fällen vgl. Rz. 92).
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld oder Last ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, welche das belastete WG betreffen. Mithin ist erforderlich, dass die Schulden nach Entstehung und Zweckbestimmung mit dem Inlandsvermögen verknüpft sind (vgl. Dötsch in S/L, § 121 Rz. 548). Dies ist der Fall, wenn die Verbindlichkeit zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung des WG eingegangen wurde.
Rz. 84
Schulden und Lasten können nicht abgezogen werden, sofern sie bereits bei der Ermittlung des Inlandsvermögens im Rahmen des Betriebsvermögens (§ 121 Nr. 3 BewG) berücksichtigt worden sind. Ebenso können Schulden und Lasten bei der Ermittlung des Inlandsvermögens nicht abgezogen werden, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögenswerten stehen, welche nicht oder nicht mehr zum Inlandsvermögen gehören. Beispielsweise sind hier Betriebsschulden zu nennen, die nach Einstellung der gewerblichen Tätigkeit noch verbleiben, sofern keine Betriebsstätte mehr unterhalten wird (BFH vom 16.07.1969, BStBl 1970 II, 56). Unbeachtlich ist hingegen, ob der Gläubiger In- oder Ausländer ist.
Rz. 85
Sollte die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schuld den Steuerwert des Wirtschaftsguts übersteigen, so kann der überschießende Betrag mit dem positiven Wert des übrigen Inlandsvermögens verrechnet werden. Verbleibt auch nach dieser Verrechnung in Summe noch ein negatives Inlandsvermögen, so ist dieses mit dem negativen Wert anzusetzen (vgl. Eisele in R/T, § 121 Rz. 49; Dötsch in S/L, § 121 Rz. 588).
Rz. 86
Mit dem ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) wurden bestimmte Vermögensgegenstände von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 13 ff. ErbStG (teilweise) befreit. Diese Begünstigungsvorschriften gelten auch für Erwerbe durch beschränkt Steuerpflichtige. Hieraus folgt, dass der Abzug von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten vollständig entfällt oder zumindest begrenzt wird (§ 10 Abs. 6 Satz 3 ff. ErbStG):
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG: Die §§ 13a Abs. 1, 10 i. V. m. § 13b Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 13c ErbStG ermöglichen eine Verschonung des begünstigten Teils des Vermögens von bis zu 85 % bzw. bis zu 100 %. Daher sind gem. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG Schulden und Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem befreiten Vermögen stehen, nur im Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils zum Gesamtvermögen abzugsfähig; die mit dem steuerbefreiten Anteil im Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten sind hingegen vollständig nicht abzugsfähig. Diese Schuldenkürzung wirkt sich jedoch nicht auf Schulden und Lasten aus, welche selbst Teil des BV sind, denn diese werden bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts des BV wertmindernd berücksichtigt (Substanzwertverfahren) bzw. gelten als bereits abgegolten (Ableitung aus Drittverkäufen, Ertragswertverfahren). Daher können insb. diese Schulden nicht gesondert nach § 10 ErbStG abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG).
- Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke i. S. d. § 13d Abs. 1 und 3 ErbStG: Grundstücke, die die Voraussetzungen kumulativ erfüllen, sind nur mit 90 % ihres (gemeinen) Werts anzusetzen. Infolgedessen sind die in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten mit diesen Grundstücken nur insoweit abzugsfähig, als das Verhältnis des nach Anwendung des § 13d ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens dem Wert dieses Vermögens vor de...