Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
4.2.1 Begründung eines Vermächtnisses
Rz. 227
Vermächtnisse werden im Regelfall durch Verfügungen von Todes wegen begründet; darüber hinaus gibt es aber auch gesetzlich angeordnete Vermächtnisse, von denen – nach Wegfall des Erbersatzanspruches gem. §§ 1934a–1934c BGB a. F. – der "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) der wichtigste Anwendungsfall ist. Für den Fall eines gemeinschaftlichen Haushalts erstreckt sich der Anspruch des Ehegatten, der (Mit-)Erbe geworden ist, auf die Haushaltsgegenstände oder allgemeiner auf die Gegenstände, die den äußeren Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft gebildet haben.
4.2.2 Die Parteien des Herausgabeanspruchs
4.2.2.1 Die Schuldner (= die Beschwerten)
Rz. 228
Grundsätzlich ist der Erbe (die Miterbengemeinschaft) beschwert (s. § 2147 BGB). Es kann aber auch ein weiterer Vermächtnisnehmer beschwert sein. Es sind auch Fälle einer "Vermächtniskette" denkbar, das sog. "Nachvermächtnis" (§ 2191 BGB). In diesen Fällen wird derselbe Gegenstand nacheinander vermacht (s. § 6 Rn. 68 ff.).
4.2.2.2 Die Berechtigten (= Vermächtnisnehmer)
Rz. 229
Tauglicher Vermächtnisnehmer und damit Gläubiger des Herausgabeanspruchs ist jeder, der auch erbfähig ist (natürliche und juristische Personen sowie Gesamthandsgemeinschaften). Der Vermächtnisnehmer muss beim Tode des Erblassers leben (s. § 2160 BGB), es sei denn, dass ein Ersatzvermächtnis angeordnet ist. Auch der Erbe selbst kann Gläubiger des Herausgabeanspruchs sein (s. § 2150 BGB; sog. "Vorausvermächtnis" in Abgrenzung zur Teilungsanordnung).
4.2.2.3 Inhalt des jeweiligen Vermächtnisses
Rz. 230
Häufige ("typische") Vermächtnisarten werden mit ihren jeweiligen Folgen tabellarisch dargestellt:
Art des Vermächtnisses |
Rechtsfolge |
Stückvermächtnis (s. § 2169 BGB) |
Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes, der zum Nachlass gehört |
Verschaffungsvermächtnis (s. § 2170 BGB) |
Herausgabe eines Gegenstandes, der nicht zum Nachlass gehört |
Gattungsvermächtnis (s. § 2155 BGB) |
Herausgabe eines unbestimmten Gegenstandes, der erst durch die Leistung konkretisiert wird |
Wahlvermächtnis (s. § 2154 BGB) |
Herausgabe eines Gegenstandes nach Wahl des Bedachten |
Zweckvermächtnis (s. § 2156 BGB) |
Anordnung des Zwecks durch Erblasser, Konkretisierung durch Dritten |
Rz. 231–239
vorläufig frei