4.2.2.1 Die Schuldner (= die Beschwerten)

 

Rz. 228

Grundsätzlich ist der Erbe (die Miterbengemeinschaft) beschwert (s. § 2147 BGB). Es kann aber auch ein weiterer Vermächtnisnehmer beschwert sein. Es sind auch Fälle einer "Vermächtniskette" denkbar, das sog. "Nachvermächtnis" (§ 2191 BGB). In diesen Fällen wird derselbe Gegenstand nacheinander vermacht (s. § 6 Rn. 68 ff.).

4.2.2.2 Die Berechtigten (= Vermächtnisnehmer)

 

Rz. 229

Tauglicher Vermächtnisnehmer und damit Gläubiger des Herausgabeanspruchs ist jeder, der auch erbfähig ist (natürliche und juristische Personen sowie Gesamthandsgemeinschaften). Der Vermächtnisnehmer muss beim Tode des Erblassers leben (s. § 2160 BGB), es sei denn, dass ein Ersatzvermächtnis angeordnet ist. Auch der Erbe selbst kann Gläubiger des Herausgabeanspruchs sein (s. § 2150 BGB; sog. "Vorausvermächtnis" in Abgrenzung zur Teilungsanordnung).

4.2.2.3 Inhalt des jeweiligen Vermächtnisses

 

Rz. 230

Häufige ("typische") Vermächtnisarten werden mit ihren jeweiligen Folgen tabellarisch dargestellt:

 
Art des Vermächtnisses Rechtsfolge
Stückvermächtnis (s. § 2169 BGB) Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes, der zum Nachlass gehört
Verschaffungsvermächtnis (s. § 2170 BGB) Herausgabe eines Gegenstandes, der nicht zum Nachlass gehört
Gattungsvermächtnis (s. § 2155 BGB) Herausgabe eines unbestimmten Gegenstandes, der erst durch die Leistung konkretisiert wird
Wahlvermächtnis (s. § 2154 BGB) Herausgabe eines Gegenstandes nach Wahl des Bedachten
Zweckvermächtnis (s. § 2156 BGB) Anordnung des Zwecks durch Erblasser, Konkretisierung durch ­Dritten
 

Rz. 231–239

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?