Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Dr. Christoph Regierer
Rz. 64
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht zwischen der Regelbesteuerung in Form der Sofortbesteuerung nach dem Kapitalwert und der Jahresbesteuerung. Dies ergibt sich aus der im Gesetzestext verwendeten Formulierung "nach Wahl des Erwerbers". Trifft der Steuerpflichtige keine Wahl, kommt die Regelbesteuerung nach dem Kapitalwert zur Anwendung.
Rz. 65
Die Anwendung des § 23 ErbStG setzt somit einen Antrag voraus. Dieser kann nur vom Steuerpflichtigen persönlich gestellt werden, also beispielsweise nicht von einem Testamentsvollstrecker. Die Ausübung des Antragsrechts durch einen Dritten kraft Individualvollmacht ist jedoch möglich.
Rz. 66
Eine Ausübung des Antragsrechts durch den Schenker ist möglich, wenn dieser sich vertraglich zur Übernahme der Steuer verpflichtet hat (s. H E 23 ErbStH). Allerdings fällt die Übernahme der Steuer selbst nicht unter den § 23 ErbStG, sondern gilt als eigenständiger Erwerb einer Kapitalforderung und muss sofort versteuert werden.
Rz. 67
Sind mehrere Personen gesamtberechtigte Empfänger der Nutzungen oder Leistungen, ist jeder Empfänger für sich steuerpflichtig. Der Kapitalwert des Rechts wird auf die einzelnen Berechtigten aufgeteilt. Demnach kann jeder das Wahlrecht für seinen Erwerb ausüben.
Rz. 68
Steht das Recht zwei Personen als Gesamtberechtigten zu und geht nach dem Tod des Erstversterbenden das gesamte Recht auf den Überlebenden über, liegt ein selbständiger Erwerb durch den Überlebenden vor. Für diesen kann das Wahlrecht auf Sofortbesteuerung oder Jahresversteuerung wieder neu und unabhängig von der ursprünglichen Wahlrechtsausübung ausgeübt werden.
Rz. 69
§ 23 Abs. 1 ErbStG sieht keine Frist für den Antrag auf die Besteuerung nach dem Jahreswert vor. Der Antrag kann somit bis zur formellen Bestandskraft gestellt werden bzw. darüber hinaus innerhalb der Festsetzungsfrist, solange der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (s. Seer in Tipke/Kruse, § 164 AO Rz. 43; FG Nürnberg vom 06.02.2003, EFG 2003, 873). Der Steuerpflichtige kann sich bei Bestehen eines Vorbehalts der Nachprüfung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Jahresbesteuerung entscheiden.
Rz. 70
Der Antrag auf Jahresbesteuerung ist nicht als unwiderruflicher Antrag ausgestaltet. Deshalb kann eine einmal getroffene Wahlrechtsausübung bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft des Steuerbescheids bzw. wiederum bei Bestehen eines Vorbehaltes der Nachprüfung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist rückgängig gemacht werden (s. FG Nürnberg vom 06.02.2003, EFG 2003, 873).
Rz. 71
vorläufig frei