Neffe N mit Wohnsitz im Inland erhält nach dem Tod seiner Tante T, ebenfalls mit Wohnsitz im Inland, vermächtnisweise ein Wertpapierdepot mit einem Wert von 50.000 EUR und eine Immobilie im Staat A mit einem Steuerwert von 80.000 EUR. Im Staat A wird für die Immobilie eine Erbschaftsteuer i. H. v. 25.000 EUR erhoben. Er erwirbt eine weitere Immobilie in Staat B, die einen Steuerwert von 120.000 EUR hat. Die von Staat B auf diese Immobilie erhobene Erbschaftsteuer beträgt 10.000 EUR. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer liegen sowohl für die Erbschaftsteuer von Staat A als auch für die Erbschaftsteuer von Staat B vor.
Lösung:
Die Ermittlung der Steuerlast ergibt sich wie folgt:
Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich nach folgender Formel (s. oben):
Der Anrechnungshöchstbetrag für Staat A ergibt sich demnach wie folgt:
Der Anrechnungshöchstbetrag für Staat B ergibt sich demnach wie folgt:
Eine Anrechnung der Erbschaftsteuer aus Staat A ist somit nicht in voller Höhe, sondern nur i. H. v. 14.720 EUR möglich. Im Übrigen geht eine Anrechnung ins Leere. Die Erbschaftsteuer in Staat B ist niedriger als der Anrechnungshöchstbetrag, so dass eine Anrechnung in voller Höhe des Steuerbetrags möglich ist. Die im Inland festzusetzende Erbschaftsteuer ergibt sich wie folgt:
Insgesamt wurden somit ausländische Steuern i. H. v. 24.720 EUR angerechnet (14.720 EUR + 10.000 EUR). Ohne die Begrenzung von § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG wäre jedoch eine volle Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuern von 35.000 EUR möglich gewesen, da auf das Auslandsvermögen insgesamt anteilig eine inländische Erbschaftsteuerlast von 36.800 EUR entfällt (46.000 EUR × 200.000 EUR : 250.000 EUR).