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I.R.d. Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) wurde die auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG (s. § 2 Rn. 180) neu eingeführt sowie im Bereich "Leistungen zwischen einer KapG, ihren Gesellschaftern und Dritten der Schenkung" gesetzliche Regelungen in § 7 Abs. 8 ErbStG und § 15 Abs. 4 ErbStG überarbeitet. Anzuwenden ist das geänderte Recht entsprechend § 37 Abs. 7 Satz 1 ErbStG auf Erwerbe nach dem 13.12.2011. Die Änderungen im Bereich der unbeschränkten Steuerpflicht können auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer vor dem 14.12.2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?