Rz. 17

Die Zweckzuwendung wurde erstmals im Erbschaftsteuergesetz 1922 als steuerpflichtiger Vorgang erfasst. Charakteristikum der Zweckzuwendung ist, dass eine Zuwendung an eine bestimmte Person vorgenommen wird mit der Verpflichtung des Erwerbers, das erhaltene Vermögen (teilweise) nicht für sich selbst, sondern für bestimmte fremde Zwecke zu verwenden. Durch die Zweckbindung entsteht eine von der sonstigen Zuwendung getrennte Vermögensmasse. Es liegt damit eine zweistufige Struktur der Vermögensverschiebung vor; zum einen die Zuwendung an den Zuwendungspflichtigen, die entweder als Erwerb von Todes wegen oder als Schenkung unter Lebenden vorkommen kann, und zum anderen die Verwendung der Zuwendung bzw. des dafür vorgesehenen Anteils zum vom Zuwendenden bestimmten Zweck. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich des der Zweckbestimmung unterfallenden Teils nicht bereichert, so dass sich die Zweckzuwendung bei ihm insoweit bereicherungsmindernd auswirkt (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Da die Zweckzuwendung jedoch weder dem Geber noch dem Empfänger noch einer sonstigen dritten Person zu Gute kommen soll, sondern vielmehr nur einem unpersönlichen Zweck, fällt die Zweckzuwendung weder unter den Erwerb von Todes wegen noch unter Schenkungen unter Lebenden. Damit würde sich der auf die Zweckzuwendung entfallende Teil beim Zuwendungsempfänger steuermindernd auswirken, die Zweckzuwendung als solche aber unversteuert bleiben. Mit Aufnahme der Zweckzuwendung unter die steuerpflichtigen Vorgänge sollte diese Lücke geschlossen werden. Zu Einzelheiten s. § 8 Rn. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?