Dr. Stefan Königer, Dennis Helwig
Rz. 51
Bei Überschreiten des Schwellenwerts von 26 Mio. EUR wird das Abschmelzungsmodell nicht bereits von Amts wegen gewährt, sondern es bedarf eines Antrags des Erwerbers. Dies gilt auch im Falle einer Schenkung, obwohl der Schenker gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG neben dem Erwerber ebenfalls Steuerschuldner ist (Hannes/Holtz in M/H/H, § 13c Rz. 10), sowie für den Fall, dass ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger ernannt worden ist (Wachter in F/P/W, § 13c Rz. 63). Die Antragsbedürftigkeit der Inanspruchnahme des Abschmelzungsmodells ergibt sich aus § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG und wird in § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG für mehrere Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraumes konkretisiert.
Rz. 52
Zwar ergibt sich aus § 13c ErbStG kein bestimmtes Formerfordernis für den Antrag auf das Abschmelzungsmodell, so dass dieser nach dem Wortlaut der Vorschrift grds. auch mündlich gestellt werden könnte. Die FinVerw verlangt jedoch, dass der Antrag schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären ist (R E 13c.1 Abs. 2 Satz 1 ErbStR). Zuständig ist das für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt. Der Antrag kann bis zur materiellen Bestandskraft der Steuer gestellt werden (R E 13c.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR).
Hinweis:
Soll im Fall der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) das Abschmelzungsmodell Anwendung finden, so muss der Erwerber sowohl einen Antrag auf Optionsverschonung als auch einen Antrag auf Anwendung des Abschmelzungsmodells stellen. Allerdings können die beiden Anträge miteinander verbunden werden (Wachter in F/P/W, § 13c Rz. 66).
Rz. 53
Der Antrag auf Anwendung des Abschmelzungsmodells ist erwerbsbezogen (s. bereits Rn. 10), d. h. der Erwerber kann den Antrag nach § 13c Abs. 1 ErbStG nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens stellen, wobei das begünstigte Vermögen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten zusammenzurechnen ist (R E 13c.1 Abs. 3 ErbStR). Bei Übertragung einer oder mehrerer wirtschaftlicher Einheiten auf mehrere Erwerber kann jedoch jeder Erwerber für das durch ihn erworbene begünstigte Vermögen selbst entscheiden, ob er einen Antrag auf Anwendung des Abschmelzungsmodells stellt. Der jeweilige Erwerber ist nicht an die Anträge der anderen Erwerber gebunden (Geck in K/E, § 13c Rz. 5). Dasselbe muss u. E. auch dann gelten, wenn ein Erwerber von mehreren Schenkern begünstigtes Vermögen derselben wirtschaftlichen Einheit (z. B. Anteile an derselben Kapitalgesellschaft) erwirbt. Hier kann der Erwerber für jeden Erwerb sein Antragsrecht unterschiedlich ausüben. Zur Nutzung der Grenze von 26 Mio. EUR kann begünstigtes Vermögen in mehreren Schenkungsvorgängen auf den Erwerber übertragen werden, wobei beachtet werden sollte, dass die FinVerw bei Vorliegen eines einheitlichen Schenkungswillens von nur einer Schenkung ausgeht (R E 13c.1 Abs. 3 Satz 4 ErbStR, s. auch bereits Rn. 11 sowie zum einheitlichen Schenkungswillen FG Münster vom 09.07.2018, rkr. DStR 2019, 8). Dies ist jedoch nur für Schenkungen von demselben Schenker einschlägig und nicht für Schenkungen von unterschiedlichen Schenkern, insb. wenn der jeweilige Schenker über das übertragene begünstigte Vermögen vor der Schenkung frei verfügen konnte.
Rz. 54
vorläufig frei