Rz. 593
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gem. §§ 1415ff. BGB, der zur Begründung eines notariellen Ehevertrags bedarf, entsteht hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die die Ehepartner bei Begründung der Gütergemeinschaft besitzen oder später erwerben, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Hiervon ausgenommen sind lediglich Vermögensgegenstände, die dem Sondergut oder dem Vorbehaltsgut zuzuordnen sind. Unter Sondergut sind Vermögensgegenstände zu verstehen, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2 BGB). Als Beispiel hierfür wäre die Beteiligung eines Ehegatten an einer Personengesellschaft zu nennen. Dem Vorbehaltsgut unterfallen gem. § 1418 Abs. 2 BGB Gegenstände, die die Ehegatten im Ehevertrag zu Vorbehaltsgut erklärt haben oder die ein Ehegatte von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erwirbt, ohne dass der Erblasser/Zuwendende den Zuwendungsgegenstand zu Vorbehaltsgut erklärt. Schließlich gehören auch Früchte, die aus bestehendem Vorbehaltsgut resultieren oder Surrogate für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Gegenständen des Vorbehaltsguts zum Vorbehaltsgut. Alle sonstigen Vermögensgegenstände der Ehegatten sind Gesamtgut. Dieses stellt bei Ehegatten, die sich für den Güterstand der Gütergemeinschaft entscheiden, in der Praxis den Regelfall dar. Sonder- und Vorbehaltsgut ist die Ausnahme. Weitere Einzelheiten zum Güterstand der Gütergemeinschaft s. § 4 Rn. 5 ff. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften (§ 7 LPartG).
Rz. 594
Ebenso wie unbenannte ehebedingte Zuwendungen stellen Vermögensverschiebungen, die im Rahmen der Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft eintreten, keine zivilrechtlichen Schenkungen i. S. d. § 516 BGB dar, solange es den Ehegatten um die Ordnung bzw. Neuordnung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse geht und dieser Grund nicht durch einen Schenkungsvertrag verdrängt wird (BGH vom 27.11.1991, NJW 1992, 558). Auch der BFH (Urteile vom 29.01.1964, BStBl III 1964, 202; vom 25.05.1966, BStBl III 1966, 521) ging in seiner früheren (heute aufgegebenen) Rechtsprechung davon aus, dass derartige Vermögensverschiebungen nicht der Anwendbarkeit des Schenkungsteuerrechts unterfallen.
Rz. 595–596
vorläufig frei