Rz. 271

Als Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs kommen Angehörige, Ehegatten und Eltern gem. § 2303 BGB zum Zuge, wenn sie seitens des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. § 2307 BGB) ist daher der Ausschlagende nicht aktiv legitimiert, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Pflichtteilsansprüche können schließlich – im Unterschied zum Erbanspruch – auch teilweise geltend gemacht werden (partieller Pflichtteil). Schuldner des Pflichtteils ist der Erbe (bzw. die Erbengemeinschaft).

Ähnlich dem Vermächtnis kann eine Person sowohl Berechtigter wie Verpflichteter sein, wenn ein Miterbe zugleich pflichtteilsberechtigt ist (s. § 2319 BGB und § 2305 BGB).

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