Rz. 280

Bei erbrechtlichen Ansprüchen – mit Ausnahme des Pflichtteilsanspruchs (3 Jahre) – galt bis 2009 die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Sie verjähren nunmehr (ab 2010) nach drei Jahren (§ 195 BGB), kenntnisabhängig ab dem folgenden Jahresbeginn. Sollte der Pflichtteilsberechtigte hingegen keine Kenntnisse vom Erbfall haben, verjähren sie gem. § 199 Abs. 3a BGB nach wie vor in 30 Jahren (!). Die Pflichtteilsansprüche können gem. § 2331a BGB gestundet werden, wenn sie den Erben hart treffen würden. Die alte Stundungsregelung ist durch das Änderungsgesetz erweitert worden, indem die Schwelle der Intervention gesenkt wurde (Stundung bereits bei "unbilliger Härte") und indem jeder Erbe den Stundungsantrag beim Nachlassgericht stellen kann.

 

Rz. 281

Die Verjährung selbst führt – da ein zivilrechtlicher – Anspruch nicht zum Erlöschen des Pflichtteilsanspruchs, sondern nur zu einer Einrede (s. BGH vom 12.07.2006, ZEV 2006, 501 sowie Anm. von H.-J. Fischer, NJW 2006, 3064 und Purucker, ZEV 2007, 126). In der Entscheidung vom 12.07.2006 hat der BGH allerdings – bezogen auf Pflichtteilsstrafklauseln – auch ein verspätetes Geltendmachen des Pflichtteilsanspruchs zugelassen.

Auf die Möglichkeiten einer Verjährungsverlängerung weist auch die Literatur hin (s. Bonefeld, ZErb 2002, 321 und Keim, ZEV 2004, 173).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?