Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
6.1 Allgemeines
Rz. 14
Nach § 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind BVO nicht im Grundvermögen, sondern i. d. R. im BV zu erfassen (in Ausnahmefällen auch im übrigen Vermögen, bspw. wenn ein bebautes Grundstück inkl. BVO vermietet wird). Die FinVerw hat in einem umfangreichen Erlass ausführlich zur Abgrenzung des Grundvermögens von den BVO Stellung genommen (BVO-Abgrenzungserlass vom 05.06.2013, BStBl I 2013, 734). Er gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) von den BVO.
Rz. 15
Nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (BVO), werden nach § 176 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BewG selbst dann nicht in das Grundvermögen einbezogen, wenn sie nach § 94 BGB wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.
Rz. 16
Zunächst ist zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Wenn ja, schließt das die Annahme einer BVO aus (BFH vom 15.06.2005, BStBl II 2005, 688 und vom 24.05.2007, BStBl II 2008, 12). Wenn nein, liegt nicht zwingend eine BVO vor. Vielmehr muss noch geprüft werden, ob es sich nicht um einen Gebäudebestandteil oder um eine Außenanlage handelt.
Rz. 17
Wird jedoch ein Gewerbe mit dem Bauwerk oder Teilen davon unmittelbar betrieben, liegt grds. eine BVO vor. Zu den BVO gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 11.12.1991, BStBl II 1992, 278). Das können auch selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, z. B. Schornsteine, Öfen, Kanäle.
Rz. 18
vorläufig frei
6.2 Gebäude oder Betriebsvorrichtung?
6.2.1 Gebäudebegriff
Rz. 19
Die Gebäude sind allein mithilfe des Gebäudebegriffs von den BVO abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen:
- wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt,
- den Aufenthalt von Menschen gestattet,
- fest mit dem Grund und Boden verbunden,
- von einiger Beständigkeit und
- ausreichend standfest ist.
Bestehen Zweifel, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden.
Rz. 20
Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Auch unter der Erd- oder Wasseroberfläche befindliche Bauwerke, z. B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller und Gärkeller, können Gebäude i. S. d. Bewertungsgesetzes sein. Das Gleiche gilt für Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut sind. Ohne Einfluss auf den Gebäudebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht.
Rz. 21–22
vorläufig frei
6.2.2 Gebäudemerkmale
Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung |
- Selbst wenn Außenwände an allen Seiten fehlen, kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließt und dadurch gegen Witterungseinflüsse schützt (BFH vom 19.01.1962, BStBl III 1962, 121 und BFH vom 28.09.2000, BStBl II 2001, 137; vgl. auch Zeichnung 1 "Allseitig offene Halle" BVO-Abgrenzungserlass).
- Markthallen, Industriehallen, Bahnsteighallen und ähnliche Hallen sind dann Gebäude, wenn auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen.
Bei frei stehenden schmalen Überdachungen und ähnlichen Schutzdächern kann ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht angenommen werden, wenn ihre Breite nicht mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe aufweist; sie sind deshalb keine Gebäude (vgl. auch Zeichnung 2 "Tankstellenüberdachung" BVO-Abgrenzungserlass). Bei frei stehenden Überdachungen in leichter Bauausführung – hierzu gehören nicht Bahnsteig-, Haltestellen- und Tankstellenüberdachungen – ist ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht gewährleistet, wenn die überdachte Fläche, unabhängig von der Höhe, nicht mehr als 30 qm beträgt. Sind Überdachungen danach nicht als Gebäude anzusehen, ist zu prüfen, ob eine Außenanlage oder eine BVO vorliegt.
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Aufenthalt von Menschen |
- Das Bauwerk muss durch normale Eingänge, z. B. Türen, betreten werden können. Behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern und schmale Stege genügen nicht. Darüber hinaus muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann.
- Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen oder ähnliche kleine Bauwerke, die BVO enthalten und nicht mehr als 30 qm Grundfläche haben, gestatten allenfalls einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Sie sind deshalb regelmäßig als BVO anzusehen (BFH vom 24.01.1952, BStBl III 1952, 84 und vom 24.05.2007, BStBl II 2008, 12).
- Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es muss jedoch so beschaffen sein, dass dem Menschen ein mehr als nur vorübergehender Aufenthalt möglich ist (BFH vom 18.03.1987, BStBl II 1987, 551, vom 15.06.2005, BStBl II 2005, 688...
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