Rz. 21

In den §§ 11 bis 16 BewG werden weitere Bewertungsmaßstäbe aufgeführt, die zu einem vom gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG vergleichbaren abgeleiteten Wert führen:

 
Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG) Notierte Wertpapiere und Schuldbuchforderungen
Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG) Investmentzertifikate, Anteile an offenen Immobilienfonds
Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG) Wertpapiere des Zahlungs-/Kapitalverkehrs, Genossenschaftsanteile, ­Kapitalforderungen, Schulden
Gegenwartswert (§ 12 Abs. 3 BewG) Unverzinsliche Kapitalforderungen und Schulden
Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4 BewG) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder ­Rentenversicherungen
Kapitalwert (§ 13 bis 16 BewG) Renten, Nutzungen und andere wiederkehrende Leistungen

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?