Rz. 21
In den §§ 11 bis 16 BewG werden weitere Bewertungsmaßstäbe aufgeführt, die zu einem vom gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG vergleichbaren abgeleiteten Wert führen:
Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG) | Notierte Wertpapiere und Schuldbuchforderungen |
Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG) | Investmentzertifikate, Anteile an offenen Immobilienfonds |
Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG) | Wertpapiere des Zahlungs-/Kapitalverkehrs, Genossenschaftsanteile, Kapitalforderungen, Schulden |
Gegenwartswert (§ 12 Abs. 3 BewG) | Unverzinsliche Kapitalforderungen und Schulden |
Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4 BewG) | Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen |
Kapitalwert (§ 13 bis 16 BewG) | Renten, Nutzungen und andere wiederkehrende Leistungen |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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