Rz. 76

Auf Grundlage des Abkommens vom 04.02.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik haben betroffene Ehegatten bzw. Lebenspartner die Möglichkeit, durch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag einen speziellen binationalen Güterstand zu wählen. Diese Rechtswahl können neben deutsch-französischen Ehepaaren bzw. Lebenspartnerschaften auch dem deutschen Ehegüterrecht unterliegende Personen treffen, also auch deutsche Ehepaare. Der Güterstand beinhaltet sowohl Elemente des deutschen als auch des französischen Rechtssystems, wobei der Schwerpunkt auf dem deutschen Güterrecht liegt. Das Abkommen sowie die gesetzlichen Regelungen (§ 5 Abs. 3 ErbStG und § 1519 BGB) sind am 01.05.2013 in Kraft getreten (BGBl II 2013, 431). Es findet auf Ehe- oder Partnerschaftsverträge Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 79a; Geck in K/E, § 5 Rn. 120; ausf. Jünemann, ZEV 2013, 353).

Bei Beendigung des Güterstands der Wahl-Zugewinngemeinschaft durch den Tod oder unter Lebenden stellt die sich ergebende Ausgleichsforderung gem. § 5 Abs. 3 ErbStG keinen steuerbaren Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG dar. Hierdurch wird eine steuerliche Ungleichbehandlung zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dem Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vermieden. § 5 Abs. 1 ErbStG (erbrechtlicher Zugewinnausgleich) ist nicht anwendbar, da der Zugewinnausgleichsanspruch, anders als im deutschen Erbrecht (§ 1371 Abs. 1 BGB), nicht durch Erbteilserhöhung, sondern nur durch Ermittlung der tatsächlichen Forderung geltend gemacht werden kann (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 79b; a. A. Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 265 für den Fall des ehevertraglichen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs im Todesfall). Bei lebzeitiger Zuwendung entspricht § 5 Abs. 3 ErbStG der Regelung über den güterrechtlichen Zugewinnausgleich gem. § 5 Abs. 2 ErbStG (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 79b; Geck in K/E, § 5 Rn. 120).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?