Rz. 19
Ein Testamentsvollstrecker ist eine i. d. R. vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen hat (s. §§ 2197 bis 2228 BGB). Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und – insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern – eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erreichen.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Berufung des Testamentsvollstreckers kann nur in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorgenommen werden. Testamentsvollstrecker kann auch der überlebende Ehegatte oder ein Miterbe oder die Erbengemeinschaft sein. Alternativ kann die Wahl eines Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht oder einem beliebigen Dritten übertragen werden. Es können auch mehrere Testamentsvollstrecker zur gemeinschaftlichen Amtsführung ebenso wie ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt werden.
Der Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig sein (eine juristische Person ist ebenfalls möglich) und ist nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen. Für die Führung seines Amtes kann er eine angemessene Vergütung verlangen. Es bietet sich an, dass der Erblasser das Ob und die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung festlegt.
Rz. 20
Für die Zeit der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. Die Nutzungen der Nachlassgegenstände stehen den Erben ebenso wenig zu wie die Reinerträge (falls nicht vom Erblasser angeordnet). Der Testamentsvollstrecker ist verwaltungsbefugt und insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. I.R. einer ordnungsgemäßen Verwaltung hat der Testamentsvollstrecker das ihm anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten. Eigengläubiger der Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf den Nachlass zugreifen.
Im Einzelnen kann der Testamentsvollstrecker dazu berufen sein, den Nachlass zu verteilen (sog. Abwicklungsvollstreckung) und/oder den Nachlass über eine bestimmte Zeit zu verwalten (sog. Dauervollstreckung). Der Wille des Erblassers ist mitunter durch Auslegung der letztwilligen Verfügung festzustellen. Hat der Erblasser außer der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Berufung des Testamentsvollstreckers nichts weiter verfügt, so hat der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass abzuwickeln, also zu verteilen. Dazu kann er den Nachlass in Besitz nehmen und über Nachlassgegenstände verfügen. Bei mehreren Erben muss er den Nachlass entsprechend aufteilen und bis zu diesem Zeitpunkt verwalten. Er darf jedoch grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen oder Geschäfte mit sich selbst eingehen.
Rz. 21
Es bleibt dem Erblasser unbenommen, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu beschränken (z. B. auf einen einzigen Nachlassgegenstand oder nur auf die Verwaltung des Nachlasses oder nur auf Vollstreckung bei einem Erben). Er hat andererseits auch die Möglichkeit, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu erweitern (z. B. Anordnung einer Dauervollstreckung von bis zu 30 Jahren).
Die Testamentsvollstreckung beginnt grundsätzlich nach dem Tod des Erblassers, jedoch erst, wenn der Testamentsvollstrecker die Annahme seines Amtes dem Nachlassgericht gegenüber ausdrücklich erklärt. Dieses Amt endet mit Ablauf einer im Testament bestimmten Frist, bei Zweckerreichung, bei Kündigung des Testamentsvollstreckers (die unwiderruflich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden muss) oder dem Tod/der Geschäftsunfähigkeit des Testamentsvollstreckers. Zur Legitimation erhält er auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Die Testamentsvollstreckung wird im Erbschein vermerkt.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Erbfall den Erben ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände zukommen zu lassen (§ 2215 BGB). Jeder Erbe ist berechtigt, bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses beteiligt zu werden. Für die Dauer der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, dem oder den Erben über seine Tätigkeit Auskunft zu erteilen. Allerdings ist er nicht verpflichtet, hinsichtlich einzelner Maßnahmen der Vermögensverwaltung die Zustimmung der Erben einzuholen. Nach Beendigung des Amtes muss er Rechenschaft ablegen. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Ausübung seines Amtes die ihm obliegenden Pflichten und entsteht dadurch ein Schaden, muss er Schadensersatz leisten.
Rz. 22
Ist ein Testamentsvollstrecker nicht zur Erledigung seines Amtes geeignet oder verletzt er seine Pflichten, kann er auf Antrag der Erben (ggf. auch der Pflichtteilsberechtigten und anderen Begünstigten) mit Entlassungsklage vom Nachlassgericht entlassen werden. Allerdings wird durch die Entlassung nicht unbedingt die Testamentsvollstreckung als solche beendet (s. Horn, ZEV 2007, 521).