Rz. 270
Besteht nur beschränkte Steuerpflicht (s. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), so muss nur das Inlandsvermögen (s. § 121 BewG) der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen werden. Dementsprechend bestimmt § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, dass in diesem Fall auch nur die Schulden abgezogen werden können, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandserwerb stehen.
Rz. 271
Steuerschulden sind abzugsfähig, insoweit sie im Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen, also insbesondere auf Grund von dessen Nutzung entstanden sind (s. BFH vom 11.01.1961, BStBl III 1961, 102).
Rz. 272
Probleme ergeben sich vor allem dann, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger ausschließlich oder ganz wesentlich in Deutschland belegene Vermögenswerte erwirbt, die er der deutschen Erbschaftsteuer unterwerfen muss, daneben jedoch doch noch Schulden vorhanden sind, die mit keinen Vermögenswerten im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Schnitger ist der Auffassung, in diesem Fall seien die Grundsätze des EuGH aus der Entscheidung Schumacker anwendbar und die Schulden müssten abzugsfähig sein (s. Schnitger, FR 2004, 185, 195). Nach LfSt Bayern, Vfg. vom 09.04.2020 (DStR 2020, 883) und RE 2.2 Abs. 7 S. 1 ErbStR werden Schulden und Lasten in Fällen beschränkter Steuerpflicht nur bzgl. des Inlandsvermögens und in dessen wirtschaftlichem Zusammenhang berücksichtigt. Bei Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsansprüchen wird ein solcher Zusammenhang verneint (vgl. RE 10.10 Abs. 3 ErbStR), weshalb Pflichtteilsansprüche in den Fällen beschränkter Steuerpflicht komplett nicht abzugsfähig seien. Anderes gelte für die sog. fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG, die auch bei beschränkter Steuerpflicht voll abzugsfähig sei, da es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit handele. Inwieweit die ErbStR und auch die Hinweise der FinVerw an die neue Gesetzeslage angepasst werden, bleibt abzuwarten. Das FG Düsseldorf hat mit Vorlagebeschluss vom 20.07.2020 die Frage der Verweigerung der zumindest teilweisen Schuldenabzugsmöglichkeit bei begrenzter Steuerpflicht dem EuGH vorgelegt (EUGH Az. C-394/20) und die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bezweifelt.