Rz. 290
Grds. sind Auflagen als Erbfallschulden gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig. Abs. 9 macht hierfür eine Ausnahme für Schulden, die dem Beschwerten selbst zugutekommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Auflage Maßnahmen betrifft, die der Erhaltung oder Verbesserung des vererbten, vermachten oder geschenkten Gegenstands dienen (s. BFH vom 28.06.1995, BStBl II 1995, 786). Gegenstand des Erwerbs ist dann der Gegenstand oder das Recht ohne die dafür aufgewendeten Beträge aus der Auflage. Dabei kann sich der Bedachte nicht darauf berufen, dass er die Aufwendungen aus freien Stücken nicht gemacht hätte, oder dass diese wirtschaftlich nicht sinnvoll sei (s. BFH vom 27.10.1970, BStBl II 1971, 269). Auch die Tatsache, dass die Erfüllung der Auflage dazu führt, dass einkommenssteuerlich ein sog. Liebhabereibetrieb vorliegt, führt nicht dazu, dass die Auflage bei der Erbschaftsteuer berücksichtigungsfähig ist (s. FG München vom 11.10.1995, UVR 1997, 23). Meincke vertritt die Ansicht, Auflagen, die den Erwerber zu einer Verwendung des Erwerbs zwingen würden, die diesen aufzehrt, ohne ihm zugleich wertentsprechende Vorteile zukommen zu lassen, würden von Abs. 9 nicht erfasst und seien abzugsfähig (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 74). Dem ist grds. zuzustimmen, jedoch ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Nicht jede Verwendung, die zu einer Wertminderung führt, kann bereits zur Nichtanwendbarkeit von § 10 Abs. 9 ErbStG führen. Allein die Tatsache, dass der Erwerber die Gelder für ein riskantes Unternehmen einsetzen muss, kann nicht ausreichen, um einen Abzug zuzulassen, sofern nicht bei realistischer Betrachtung von vornherein feststeht, dass das Unternehmen scheitern muss (differenzierend Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 78).
Rz. 291
Die Frage eines Abzugsverbots stellt sich auch im Zusammenhang mit Auflagen zugunsten von Tieren. Da das deutsche Recht keine Erbeinsetzung von Tieren erlaubt, sind Auflagen ein Mittel, um die Versorgung von Haustieren über den Tod hinaus zu sichern (als Beispiel dafür, wie minutiös der Erblasser die Versorgung des Tiers regeln kann, s. FG Düsseldorf vom 29.05.1998, EFG 1998, 1274). Oftmals kommt dabei den Tieren selbst kein nennenswerter Wert zu, während die Aufwendungen bei entsprechenden Instruktionen des Erblassers durchaus eine fühlbare Höhe erreichen können (im Fall des FG Düsseldorf mehr als 12.000 DM für die Verpflegung einer Katze). Hier erscheint es in der Tat problematisch zu bejahen, dass die Aufwendungen dem Erwerber selbst zugutekommen, insb. dann, wenn dieser selbst keinerlei affektives Interesse an den Tieren besitzt, sondern diese nur deshalb pflegt, um den Willen des Erblassers zu erfüllen. Findet § 10 Abs. 9 ErbStG keine Anwendung und ist die Auflage daher abzugsfähig, so liegt in diesem Fall eine Zweckzuwendung vor. Auch das BFH-Urteil vom 05.11.1992 spricht nicht hiergegen, da in dem Fall ein Abzug der Unterhaltskosten als Auflagenlast nur deshalb zutreffend abgelehnt wurde, weil sich dem Testament keine Verpflichtung zur Pflege des Tieres, sondern nur eine entsprechende Erwartung entnehmen ließ (s. BFH vom 05.11.1992, BStBl II 1993, 161).
Rz. 292
§ 10 Abs. 9 ErbStG ist auch anwendbar auf Auflagen bei Schenkungen unter Lebenden. Das FG München will § 10 Abs. 9 ErbStG darüber hinaus auch auf gemischte Schenkungen zur Anwendung bringen (s. FG München vom 21.06.2006, EFG 2006, 1685). Tatsächlich ergibt sich schon aus dem Wort "Gegenleistung", dass Leistungen oder Leistungsverpflichtungen, die in erster Linie dem Beschenkten selbst zugutekommen, nicht hierunter fallen können (so auch FG Rheinland-Pfalz vom 25.07.2003, DStRE 2003, 1347), da es sich nicht um einen Gegenleistung des Erwerbers handelt.
Rz. 293–299
vorläufig frei