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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 7 Junge Wirtschaftsgüter

Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
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Rz. 27

Seit 2009 gelten für sog. junge WG Sonderregelungen bei der Bewertung. Ziel des Gesetzgebers war es, missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden; außerdem würden kurzfristig eingelegte WG mit nur geringer Rendite im Ertragswert nicht ausreichend abgebildet (BT-Drs. 16/11107, 22 f.). WG, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden (sog. junges BV) und die nicht unter § 200 Abs. 2 und 3 BewG fallen, werden gem. § 200 Abs. 4 BewG neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt. Zu betrachten sind bei der Bewertung auch die mit diesen WG im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden. Die jungen WG sind anzusetzen, sofern sie am Bewertungsstichtag ihrem Wert nach noch vorhanden sind und nicht wieder entnommen oder ausgeschüttet wurden (s. R B 200 Abs. 5 Satz 1 ErbStR). Ist für Grundbesitz ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG festzustellen, ist der auf den Bewertungsstichtag festgestellte Wert anzusetzen. Die Basiswertregelung in § 151 Abs. 3 BewG ist hierbei zu beachten (s. R B 200 Abs. 5 Satz 2 und 3 ErbStR). Aufwendungen und Erträge, die unmittelbar mit dem jungen WG im Zusammenhang stehen, sind bei der Ermittlung der jeweiligen Betriebsergebnisse nach § 202 BewG zu korrigieren (s. R B 200 Abs. 5 ErbStR und R B 202 ErbStR).

 

Rz. 28

Nicht unter den Anwendungsbereich des § 200 Abs. 4 BewG fällt ein bloßer Aktiv-Tausch oder Aktiv-Passiv-Tausch. Hier liegt dem Vorgang keine Einlage zugrunde (s. R B 200 Abs. 5 Satz 5 ErbStR). Im Unterschied zum jungen VV nach § 13b Abs. 8 ErbStG kommt es nicht darauf an, wie lange die WG dem BV zuzurechnen waren; der Einlagetatbestand ist entscheidend (Mannek in S/L, § 200 Rn. 200). Ist ein WG an die Stelle eines anderen WG getreten, welches sich nicht mehr im BV ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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