Dennis Helwig, Dr. Stefan Königer
Rz. 85
Voraussetzung der Anrechnung der ausländischen Steuer ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der Erwerb von Auslandsvermögen. Der Begriff des Auslandsvermögens ist in § 21 Abs. 2 ErbStG definiert. Dabei wird unterschieden, ob der Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt seines Todes bzw. der Ausführung der Zuwendung Inländer war oder ob lediglich der Erwerber Inländer war.
Rz. 86
War der Erblasser oder Schenker Inländer, findet ein enger Auslandsvermögensbegriff Anwendung. In diesem Fall rechnen zum Auslandsvermögen alle Vermögensgegenstände i. S. v. § 121 BewG, die auf einen ausländischen Staat entfallen (hierzu s. Rn. 90 ff.). War der Erblasser oder Schenker kein Inländer, ist dagegen ein weiter Auslandsvermögensbegriff anzuwenden. Auslandsvermögen ist in diesem Fall alles, was nicht Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG ist (hierzu s. Rn. 95 ff.).
Rz. 87
Der Hintergrund der unterschiedlichen Definitionen für das Auslandsvermögen ist darin zu sehen, dass der steuerliche Zugriff weiter gefasst ist, wenn der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz im Inland hat. In diesem Fall soll das gesamte inländische und ausländische Vermögen bei der deutschen Steuer erfasst werden, nur ausländisches Grund- und Betriebsvermögen und weitere in § 121 BewG genannte Vermögensgegenstände werden in die Anrechnung einbezogen. Für ausländisches Kapitalvermögen und Beteiligungen unter 10 % wird dagegen keine Anrechnung im Inland gewährt. Ist der Erblasser oder Schenker kein Inländer, wird davon ausgegangen, dass der Ansässigkeitsstaat des Erblassers oder Schenkers bereits umfassend auf das gesamte Vermögen zugreift. Somit wird eine deutlich weitergehende Anrechnung ausländischer Steuern gewährt, die nur Steuern auf inländisches Grund- und Betriebsvermögen und sonstige in § 121 BewG genannte Vermögensgegenstände ausschließt.
Gehört Vermögen zum Auslandsvermögen i. S. d. Definition des § 21 Abs. 2 ErbStG, bewirkt dies nicht nur, dass die ausländische Steuer auf dieses Vermögen anrechenbar ist, sondern auch, dass i. R. d. Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die anteilige inländische Erbschaftsteuer auf das Auslandsvermögen höher ist und somit der Anrechnungshöchstbetrag steigt (hierzu s. Rn. 64 ff.). Es liegt somit eine doppelte Begünstigung vor.
Rz. 88
Führt die Definition des Auslandsvermögensbegriffs zu einer Versagung der Anrechnung und damit zu einer Doppelbesteuerung, stellt sich die Frage, ob dem durch Billigkeitsmaßnahmen abgeholfen werden kann, beispielsweise durch einen Abzug der ausländischen Steuer. Abgesehen von extremen Härtefällen dürften die Chancen hierzu jedoch eher gering sein (s. Jülicher in T/G/J/G, § 21, Rz. 6).
Rz. 89
vorläufig frei