Rz. 115

§ 13a Abs. 6 ErbStG ist so ausgestaltet, dass die gewährten Begünstigungen lediglich vorläufig bzw. auflösend bedingt sind ("Nachsteuervorbehalt"). Dieser Vorbehalt betrifft sämtliche Begünstigungen, d. h. die 26-Mio.-EUR-Freigrenze, den Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG), die abschmelzende Verschonung des § 13c ErbStG bzw. Großerwerbe gem. § 28a ErbStG oder die Stundung gem. § 28 Abs. 1 ErbStG.

 

Rz. 116

Tritt ein schädliches Ereignis i. S. d. § 13a Abs. 6 ErbStG ein, liegt ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor (R E 13a.12 Abs. 1 Satz 4 ErbStR), d. h., die Begünstigungen fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, mit eventuellen Folgen für u. a. die Großerwerbsschwelle des § 13a Abs. 1 ErbStG oder §§ 28, 28a ErbStG. Die Nachsteuer unterliegt entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nicht einer Verzinsung gem. § 233a AO. Die Pflicht zur Anzeige des Nachversteuerungstatbestands wird in Abs. 7 Satz 2 ErbStG geregelt.

 

Rz. 117

Die Fünfjahresfrist im Falle der Regelverschonung bzw. die Siebenjahresfrist im Falle der Optionsverschonung ist im Unterschied zu §§ 187 bis 193 BGB stets taggenau zu ermitteln, zumal keine Willenserklärung oder Leistung zu erbringen ist (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 252; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, § 13a Rn. 125; Stalleiken in vO/L, § 13a Rn. 138).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?