V, der seit Jahren im Ausland lebt, stirbt. Der Nachlass besteht aus einer inländischen Immobilie und Bankguthaben. Alleinerbin ist seine Tochter T. V hat noch einen Sohn S, der seinen Wohnsitz ebenfalls seit über zehn Jahren im Ausland hat.
a) S wird durch das Testament nicht bedacht, macht jedoch einen Pflichtteilsanspruch geltend.
b) S erhält ein Geldvermächtnis.
c) T erhält die inländische Immobilie als Vorausvermächtnis und ist verpflichtet, im Wege des Untervermächtnisses an S die Hälfte des Werts zu zahlen.
d) S erhält die Immobilie im Wege des Sachvermächtnisses.
Lösung:
(Zur Behandlung bei T s. Rn. 132)
a) Der Pflichtteilsanspruch stellt kein Inlandsvermögen dar und ist bei S deshalb nicht steuerpflichtig.
b) Der Anspruch aus dem Geldvermächtnis stellt ebenfalls kein Inlandsvermögen dar und ist bei S deshalb nicht steuerpflichtig.
c) Der Anspruch aus dem Untervermächtnis stellt ebenfalls kein Inlandsvermögen dar und ist bei S deshalb nicht steuerpflichtig.
d) Streitig ist, ob der Anspruch aus dem Sachvermächtnis auf das inländische Grundstück Inlandsvermögen darstellt (s. Jülicher in T/G/J/G, § 2 Rn. 68 und oben Rz. 110 a. E.).