V, der seit Jahren im Ausland lebt, stirbt. Der Nachlass besteht aus einer inländischen Immobilie und Bankguthaben. Alleinerbin ist seine Tochter T, die ihren Wohnsitz ebenfalls seit über zehn Jahren im Ausland hat. V hat noch einen Sohn S.
a) S wird durch das Testament nicht bedacht, macht jedoch einen Pflichtteilsanspruch geltend.
b) S erhält ein Geldvermächtnis.
c) T erhält die inländische Immobilie als Vorausvermächtnis und ist verpflichtet, im Wege des Untervermächtnisses an S die Hälfte des Werts zu zahlen.
d) S erhält die Immobilie im Wege des Sachvermächtnisses.
Lösung:
a) Der Pflichtteilsanspruch ist bei T als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
b) Der Anspruch aus dem Geldvermächtnis ist bei T nicht abziehbar. Anders wäre jedoch der Fall, wenn S das Geldvermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern würde. Dies würde zur Abzugsfähigkeit führen.
c) Die Verpflichtung aus dem Untervermächtnis ist abziehbar.
d) Die Verpflichtung aus dem Sachvermächtnis ist ebenfalls abziehbar, da sie einen konkreten Gegenstand des Nachlasses belastet.