Dr. Stefan Königer, Dennis Helwig
Rz. 169
Für die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn(anteile) und Verlust ist keine erbschaftsteuerliche Auslegung vorzunehmen, sondern auf die Grundsätze des Ertragsteuerrechts zurückzugreifen (R E 13a.15 Abs. 1 Satz 4 ErbStR). Demnach ist der für die Ermittlung der Überentnahmen maßgebliche Gewinn der nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn. Entnahmen sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Zwar setzt § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG den Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleich. U.E. ist hierbei jedoch für Zwecke der Überentnahmeregelung eine Ausnahme für EU-/EWR-Fälle zu machen, da auch EU-/EWR-Vermögen begünstigungsfähiges Vermögen darstellt und die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ertragsteuerlich motiviert ist (vgl. hierzu bereits Rn. 151). Überführt der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut aus einer inländischen Betriebsstätte in eine EU-/EWR-Betriebsstätte, kann hierin keine Entnahme nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 vorliegen.
Rz. 170
Einlagen sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.
Rz. 171
Durch den Ausschluss der Verlustverrechnung in Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 HS 2 soll verhindert werden, dass ein in einem Wirtschaftsjahr einmalig entstandener, hoher Verlust dazu führt, dass trotz Saldierung des Verlusts mit Gewinnen in der Gesamtperiode kein positives Ergebnis erzielt wird und sämtliche Entnahmen bzw. Ausschüttungen bis zum letzten in die Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahr, soweit diese in Summe 150.000 EUR übersteigen, zu einer schädlichen Überentnahme i. S. d. Vorschrift führen (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 341). Der Erwerber wäre hierdurch übermäßig bestraft. Der Ausschluss der Verlustverrechnung kann vom Erwerber zudem sinnvoll genutzt werden, indem in einzelnen Verlustwirtschaftsjahren durch die Ausübung bilanzieller Wahlrechte der steuerliche Verlust maximiert wird, um in den Folgejahren den steuerlichen Gewinn und damit das Entnahme- bzw. Ausschüttungspotenzial i. S. d. Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 zu erhöhen (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 341).