Dr. Stefan Königer, Dennis Helwig
Rz. 174
Im Unterschied zu den restlichen Nachsteuertatbeständen in Abs. 6 Satz 1 ist der Zeitraum der Entnahmebegrenzung in Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 nicht taggenau zu berechnen. Die Entnahmebegrenzung endet unabhängig von dem jeweiligen Übertragungsstichtag mit Ablauf des letzten in die Behaltensfrist fallenden vollen Wirtschaftsjahres, wobei für die Nachsteuerfrist das wirtschaftliche Eigentum an dem übertragenen Vermögen maßgeblich ist (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 348). Für den Erwerber hat diese abweichende Regelung sowohl Vor- als auch Nachteile: Während der Zeitraum, in dem er keine Überentnahmen tätigen darf, durchaus erheblich kürzer ausfallen kann als die Behaltensfrist, kann er eine zum Ablauf des Prüfungszeitraums drohende Überentnahme auch nur in diesem verkürzten Zeitraum durch entsprechende Einlagen ausgleichen. Werden die Einlagen zwar vor Ablauf der Behaltensfrist, aber bereits nach Ablauf des Prüfungszeitraums getätigt, wirken sich diese nicht mehr neutralisierend aus und es droht ein Behaltensfristverstoß aufgrund von Überentnahmen. So kann es vorkommen, dass, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, die Behaltensfrist mit Ablauf des 30.12. endet, in die Überentnahmeprüfung aber der Zeitraum vom 01.01. bis 30.12. des letzten in die Behaltensfrist fallenden Kalenderjahres keine Berücksichtigung findet, da das Wirtschaftsjahr erst mit Ablauf des 31.12. endet und damit kein volles Wirtschaftsjahr vorliegt (vgl. auch das Beispiel von Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 348).
Rz. 175
Wird das begünstigt erworbene Betriebsvermögen bzw. der Anteil an der Personengesellschaft oder der Anteil an der Kapitalgesellschaft nach den Vorschriften des UmwStG umstrukturiert, kommt es zu keiner Neuberechnung der Überentnahmebeschränkung bei dem aufnehmenden Rechtsträger. Umwandlungen stellen nicht schädliche Verfügungen über das begünstigt erworbene Vermögen dar (vgl. Rn. 155 ff.), sondern lassen den Erwerber den Betrieb lediglich in einer anderen Rechtsform bzw. einem anderen Rechtsträger fortführen. Deshalb sind die einzelnen Zeiträume zusammenzufassen und die Überentnahmeregelung setzt sich bei dem aufnehmenden Rechtsträger ohne Unterbrechung fort (R E 13a.15 Abs. 7 ErbStR). Dasselbe gilt, wenn das begünstigt erworbene Betriebsvermögen unentgeltlich an einen Dritten übertragen wird. Auch hier stellt die unentgeltliche Weitergabe keine schädliche Verfügung i. S. d. Abs. 6 Satz 1 ErbStG dar und führt daher zu einer Zusammenrechnung des Zeitraums vor und nach der unentgeltlichen Weitergabe (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 350). Da der ursprünglich Beschenkte bei einer unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten dessen Entnahmeverhalten nicht beeinflussen kann, sollten in dem Übergabevertrag ggf. entsprechende Regelungen (z. B. Schadensersatz) vereinbart werden.
Rz. 176
Relevant ist der während der Behaltensfrist erzielte Gewinn und nicht der erst in diesem Zeitraum festgestellte oder ausgeschüttete Gewinn (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 342). Gewinnausschüttungen, die zwar innerhalb der Behaltensfrist bzw. in dem für die Überentnahmeprüfung relevanten Zeitraum stattfinden, aber den in dem Wirtschaftsjahr vor der begünstigten Übertragung erzielten Gewinn betreffen, sind nicht in die Überentnahmeprüfung einzubeziehen. Umgekehrt gilt dies für Gewinne, die zwar erst nach Ablauf des letzten in die Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahres festgestellt und ausgeschüttet werden, aber während der Behaltensfrist erzielt wurden (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 342).