Rz. 177

Für die Ermittlung der Entnahmen aus dem Betriebsvermögen ist das Kapitalkonto im ertragsteuerlichen Sinne maßgeblich (R E 13a.15 Abs. 3 Satz 4 ErbStR). Zum Kapitalkonto zählen daher das Festkapital des Gesellschafters sowie die variablen Kapitalkonten, soweit diese Eigenkapitalcharakter haben, der Anteil des Gesellschafters an der gesamthänderisch gebundenen Rücklage und die Kapitalkonten in der Sonder- und Ergänzungsbilanz (R E 13a.15 Abs. 3 Satz 5 ErbStR). Nicht relevant ist danach ein negatives Kapitalkonto i. S. d. § 15a EStG (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 354) oder die Umwandlung von Eigen- in Fremdkapital (Geck in K/E, § 13a Rz. 134).

 

Rz. 178

Sondervergütungen an einen oder mehrere Gesellschafter stellen ertragsteuerlich ebenfalls Entnahmen dar, die somit im Rahmen der Überentnahmeregelung nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Allerdings ergeben sich durch die Sondervergütungen zunächst nicht bei den die Sondervergütungen empfangenden Gesellschaftern negative Auswirkungen, sondern lediglich bei den übrigen Gesellschaftern der Personengesellschaft. Da Sondervergütungen den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft mindern, verringern sich damit auch die den Gesellschaftern zuzurechnenden Gewinnanteile aus dem Gesamthandsvermögen. Gleichzeitig erhöhen die Sondervergütungen jedoch den Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen der jeweiligen Gesellschafter, so dass sich der Entnahmesaldo nicht erhöht. Die übrigen Gesellschafter haben hingegen aufgrund des verringerten Gewinnanteils aus dem Gesamthandsvermögen auch einen verminderten Ausgleich für etwaige Entnahmen (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 356). Es kommt mithin zu einer Benachteiligung der übrigen Gesellschafter, während die die Sondervergütung empfangenden Gesellschafter begünstigt werden (Müller/Dorn, ZEV 2015, 1069).

 

Rz. 179

Wurde die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft durch den begünstigten Erwerb lediglich aufgestockt und war er bereits vor dem begünstigten Erwerb an der Personengesellschaft beteiligt, ist für die Prüfung einer Überentnahme nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 lediglich die neu hinzuerworbene Beteiligung maßgeblich. Entnahmen bis zur Höhe des vor dem Übertragungsstichtag vorhandenen Kapitalkontos des Erwerbers sind unschädlich; nach dem Übertragungsstichtag getätigte Entnahmen und Einlagen sowie der dem Erwerber zustehende Gewinnanteil werden anteilig der vor der Übertragung bereits vorhandenen Beteiligung und der neu hinzuerworbenen Beteiligung zugerechnet (R E 13a.15 Abs. 3 Satz 1 und 2 ErbStR).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?