Rz. 180

Aufgrund der systematischen Unterschiede, die sich aus dem Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegenüber der Beteiligung an einer Personengesellschaft ergeben, kann es keine Entnahmen (u. a. i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG) geben. Die Überentnahmeregelung ist daher gem. Nr. 3 Satz 3 ErbStG bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft lediglich sinngemäß anzuwenden, wobei die sonstigen Begrifflichkeiten (Gewinn, Verlust, Einlage) entsprechend der Überentnahme bei Personengesellschaften zu beurteilen sind (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 360). Da es auf Ebene der Kapitalgesellschaft bereits zur ertragsteuerlichen Belastung der Erträge mit Körperschaft- und Gewerbesteuer kommt, sind auf Gesellschaftsebene gewinnerhöhende Beträge beim Gesellschafter nur in einem Umfang von ca. 70 % zu erfassen (Geck in K/E, § 13a Rz. 137).

 

Rz. 181

Ausschüttungsfähig ist der Betrag, der den in der Behaltensfrist erzielten und ggf. um verdeckte Gewinnausschüttungen erhöhten Gewinn sowie den Betrag der in der Behaltensfrist getätigten offenen und verdeckten Einlagen um nicht mehr als 150.000 EUR übersteigt (R E 13a.15 Abs. 6 Satz 2 ErbStR). Es kommt hierbei zu einer "Selbstneutralisierung" der vGA, da diese einerseits das Ausschüttungspotenzial erhöht, andererseits aber auch wieder bei der Ermittlung des Ausschüttungssaldos als Ausschüttung zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund sind vGAs, deren Korrektur lediglich außerbilanziell stattfindet, bei der Ermittlung des Ausschüttungssaldos nicht zu berücksichtigen (Geck in K/E, § 13a Rz. 137). Ob es sich um eine unmittelbare vGA an den Gesellschafter oder um eine sog. Dreiecks-vGA handelt, ist irrelevant (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 361).

 

Rz. 182

Verwunderlich ist, dass trotz der ertragsteuerlichen Auslegung der Begrifflichkeiten die Finanzverwaltung in R E 13a.15 Abs. 6 Satz 2 ErbStR auch verdeckte Einlagen als ausschüttungsfähig aufführt. Wie Geck zutreffend erläutert, können verdeckte Einlagen nicht ausgeschüttet, sondern nur im Rahmen einer Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter aus seinem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG ausgekehrt werden (Geck in K/E, § 13a Rz. 137). Verdeckte Einlagen sollten daher im Rahmen der Behaltensregelung nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 keine Beachtung finden.

 

Rz. 183

Kommt es zu einer drohenden Überausschüttung durch vGAs und möchte der Steuerpflichtige durch eine entsprechende Einlage den Ausschüttungssaldo ausgleichen, so ist unbedingt zu beachten, dass eine generelle Verpflichtung zur Rückgewähr aus der Satzung der Gesellschaft und ein damit entstehender schuldrechtlicher Anspruch der Gesellschaft nicht ausreichend ist. Es muss eine tatsächliche Einlagehandlung des Gesellschafters durch offene oder verdeckte Einlage in das Gesellschaftsvermögen vorliegen (Geck in K/E, § 13a Rz. 139). Eine drohende Überentnahme kann aber auch durch Ausschüttungen aus Tochterkapitalgesellschaften abgewendet werden, da selbst vor der Behaltensfrist erzielte Gewinne der Tochterkapitalgesellschaften erst im Zeitpunkt der Ausschüttung an die Muttergesellschaft bei dieser den Ausschüttungssaldo erhöhenden Gewinn darstellen (Hannes/Holtz in M/H/H, § 13a Rz. 84, Geck in K/E, § 13a Rz. 138).

 

Rz. 184

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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