Dr. Stefan Königer, Dennis Helwig
Rz. 203
Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 HS 2 weist eine entsprechende Anwendung der Begünstigungen des Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Alt. 2 für Umwandlungsvorgänge auch bei Kapitalgesellschaften an. Dies bedeutet, dass der Umwandlungsvorgang für sich betrachtet noch keinen Behaltensfristverstoß darstellt, auch wenn eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ertragsteuerlich als eine Veräußerung zu qualifizieren ist. Eine schädliche Verfügung liegt erst dann vor, wenn die im Zuge der Umwandlung erhaltenen Anteile oder die Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft veräußert werden oder der Erwerber einen Ersatztatbestand auslöst (R E 13a.16 Abs. 3 Satz 5 ErbStR). Eine begünstigte Umwandlung liegt nicht nur in den Fällen der §§ 3 bis 16 UmwStG vor, sondern auch bei einem Anteilstausch i. S. d. § 21 UmwStG und der Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG (R E 13a.16 Abs. 3 Satz 1 und 2 ErbStR).
Rz. 204
Im Grundsatz entsprechen die Voraussetzungen einer für die Behaltensfrist unschädlichen Umwandlung der Kapitalgesellschaft denen für die Umwandlung von Betriebsvermögen in Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, so dass auf die Ausführungen in Rn. 155 ff. zu verweisen ist. Insb. muss der aufnehmende Rechtsträger seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung innerhalb der EU oder des EWR haben (R E 13a.16 Abs. 3 Satz 3 ErbStG). Nicht erforderlich ist hingegen, dass bei einem Anteilstausch die erhaltenen Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfüllen (R E 13a.16 Abs. 3 Satz 4 ErbStR).
Rz. 205
Im Falle einer Sacheinlage oder eines Anteilstauschs muss der gemeine Wert der an der aufnehmenden Gesellschaft gewährten Gesellschaftsrechte zumindest dem gemeinen Wert der eingebrachten Anteile im Zeitpunkt der Einbringung entsprechen. Anderenfalls liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine anteilige schädliche Verfügung über die begünstigt erworbenen Kapitalgesellschaftsanteile vor (R E 13a.16 Abs. 4 ErbStR). Darüber hinaus muss der Erwerber im Falle der Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG zwingend Mitunternehmer werden (so auch Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 396), da ansonsten gem. § 24 Abs. 1 UmwStG keine Einbringung i. S. d. UmwStG und somit kein für die Behaltensfrist unschädlicher Umwandlungsvorgang vorliegt.
Rz. 206
Besondere Vorsicht gilt auch bei der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die Gegenstand einer Poolvereinbarung sind. Die Finanzverwaltung will einen Behaltensfristverstoß auch dann annehmen, wenn die Mindestbeteiligungsquote gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG aus Sicht des Einbringenden nur durch eine Poolvereinbarung erreicht wurde und die aufnehmende Gesellschaft nach der Umwandlung nicht an diese Poolvereinbarung gebunden ist (R E 13a.17 Abs. 3 ErbStR). Sinkt die Beteiligungsquote der übrigen Poolgesellschafter durch die Umwandlung auf 25 % oder weniger, kann auch bei diesen ein Behaltensfristverstoß vorliegen.
Rz. 207
vorläufig frei