Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
Rz. 160
Sind die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland zum einen das Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG (s. Rn. 83 ff.). Darüber hinaus unterliegt der Besteuerung aber auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen. Dies sind Vermögensteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG wären (s. § 4 Abs. 1 AStG).
Rz. 161
Zum erweiterten Inlandsvermögen gehören im Einzelnen folgende Vermögensgegenstände (s. BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1, Rn. 4.1.1):
- Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland (auch ohne dingliche Absicherung),
- Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland,
- Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offene Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland (unter 10 %-Beteiligung),
- Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland,
- Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden,
- Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland,
- bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden,
- Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen (Vermögen von Zwischengesellschaften),
- Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweiterten beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (Vermögen von Familienstiftungen und Trusts).
Rz. 162
Schulden und Lasten können nur insoweit abgezogen werden, als sie in wirtschaftlichem Zusammenhang zu dem der Steuerpflicht unterliegenden Vermögen stehen (s. § 10 Abs. 6 ErbStG, ebenso hierzu s. Rn. 130 ff.). Ein negatives erweitert beschränkt steuerpflichtiges Vermögen kann mit einem positiven beschränkt steuerpflichtigen Vermögen nach § 121 BewG verrechnet werden. Umgekehrt kann auch ein negatives beschränkt steuerpflichtiges Inlandsvermögen nach § 121 BewG mit einem positiven erweitert beschränkt steuerpflichtigen Vermögen verrechnet werden.
Rz. 163
Bei der Steuerpflicht nach § 4 AStG kommt wie bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur der Freibetrag i. H. v. 2.000 EUR gem. § 16 Abs. 2 ErbStG zur Anwendung.
Rz. 164
vorläufig frei
Herr B, wohlhabender deutscher Staatsbürger, und seine Ehefrau, Frau B, verlegten am 01.02.1998 ihren deutschen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Andorra. In seinem Wertpapier-Portfolio befanden sich zur Hälfte Aktien von US-Chrysler (Steuerwert: 10 Mio. EUR). Die andere Hälfte bestand zu diesem Zeitpunkt aus Daimler-Aktien. Im März 2003 (also nach Ablauf der Fünfjahresfrist i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG) schenkte Herr B die Hälfte seiner Aktien (konkret: die früheren Chrysler-Papiere) seiner Frau. Das restliche Vermögen (gleichwertiger Immobilienbesitz in Deutschland, Andorra und Frankreich) schenkt er seinen in Deutschland lebenden Kindern.
Lösung: