Rz. 389
Durch die gesetzestechnische Einschränkung auf den Anwendungsfall einer GmbH kann es bei den Erwerbern nur zu einem Vergleich der Wertfindung nach dem (vereinfachten) Ertragswertverfahren und dem Abfindungsanspruch kommen.
Die Steuerklasse bei den Partnern des verstorbenen Gesellschafters richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen zum Erblasser, eine Bereicherung der GmbH findet nicht statt. Diese Lösung, die auch dem später eingefügten § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG zugrunde liegt, entspricht allein den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben.
Rz. 390–399
vorläufig frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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