Rz. 122
Übersteigt der Erwerb die Grenze von 26 Mio. EUR, kann der Erwerber anstelle einer Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG einen Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG beanspruchen. Ab einem Erwerb von über 26 Mio. EUR soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Wahlrecht bestehen.
Nach § 13c Abs. 2 Satz 4 ErbStG ist drakonisch geregelt, dass ein Antrag nach § 13c Abs. 1 ErbStG unwiderruflich ist und einen Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG ausschließt. Ein Spielraum für ein Ermessen wird nicht gewährt. § 13c ErbStG ist zeitlich vorgelagert, d. h. wird der Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG gestellt, kann nicht im Nachhinein der Antrag nach § 13c ErbStG gestellt werden (Söffing, ErbStB 8/2016, 235, 241).
Dies ist jedoch im Wortlaut zu § 28a ErbStG des Gesetzes nicht deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Denn es heißt in § 28a Abs. 8 ErbStG lediglich und kategorisch, dass die Regelungen der Absätze 1–7 des § 28a ErbStG nicht gelten, wenn ein Antrag nach § 13c ErbStG gestellt wurde. Ob dieser Antrag zu einer entsprechenden Verschonung am Ende des Besteuerungsverfahrens geführt haben wird, bleibt offen. Nach dem Wortlaut ist davon auszugehen, dass sich die FinVerw auf einen restriktiven Auslegungskurs festlegen wird, in dem ein sog. Alles-oder-nichts-Prinzip greifen könnte. Meines Erachtens ist hier jedoch der Sinn der Norm heranzuziehen und damit das endgültige Besteuerungsverfahren einschließlich aller Bewertungs- und Zusammenrechnungsfragen von früheren und aktuellem Erwerb abzuwarten, um zu beurteilen, ob die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1–7 ErbStG Anwendung finden kann. Damit wird an dieser Stelle für eine entsprechende, über den reinen Wortlaut hinausgehende Beurteilung plädiert (so auch von Oertzen/Weiss/Windeknecht, BB 2021, 471 (472)). Einstweilen ist den betroffenen Erwerbern wohl nur ein mit der FinVerw abgestimmter, mehrstufiger Akt zu empfehlen, bei dem als Erstes die Bewertungsfragen geklärt werden, um sodann erst zu klären, ob das Abschmelzungsmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung beantragt werden soll.
Rz. 123–129
vorläufig frei