Ausgewählte Literaturhinweise:
Bach/Broekelschen/Maiterth, Gleichmäßige erbschaftsteuerliche Behandlung von Grund- und Betriebsvermögen – Anmerkungen zum anstehenden Bundesverfassungsgerichtsurteil, DStR 2006, 1961; Eisele, Erbschaftsteuerreform 2016 – Die Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017; Eisele, Update Erbschaftsteuerreform nach dem ErbStRG, NWB 2008, 4649; Erkis, Die Neuregelung des Verschonungssystems für Betriebsvermögen im ErbStG – Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 17.12.14 umgesetzt?, DStR 2016, 1441; Geck, Die Erbschaftsteuerreform kurz vor dem Ziel, ZEV 2008, 557; Haas, Die Erbschaftsteuer: ein kalkulierbares Risiko!, ZEV 2001, 139; Hannes, Erbschaftsteuerreform 2016: Neuregelungen zur Bewertung und zum Umfang der Verschonung, ZEV 2016, 554; Hiller/Eichholz/Kahle, Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, DStR 2015, 183; Höne, Erbschaftsteuerreform 2016 – Ende gut – alles gut!?, NWB-Extrablatt, 2016; Höne, Die Stundung nach § 28 ErbStG: Neuregelungen für den Erwerb von Immobilien, ZEV 2010, 565; Korn, Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften im Überblick, DStR 2019, 1; Litzenburger, Anmerkung zu BVerG vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12), FD-ErbR 2014, 364824; von Löwe/du Roi Droege, Ist die Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen reformbedürftig?, ZEV 2006, 530; Maier, Die Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG bei Großerwerben: Tatbestand, Rechtsfolgen und Entscheidungskriterien für Gestaltungsmaßnahmen, ZEV 2017, 10; Moench/Weinmann, ErbStG Kommentar – Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016; Oppel, Ende gut, alles gut? – Überblick über die Neuregelung der sachlichen Steuerbefreiungen für Unternehmensvermögen im ErbStG, SteuK 2016, 469; Piltz, Das Erbschaftsteuerurteil des BVerG – Steine oder Brot?, DStR 2015, 97; Reich, Gestaltungen im neuen Unternehmenserbschaftsteuerrecht, DStR 2016, 2447; Reich, Das neue Unternehmenserbschaftsteuerrecht, BB 2016, 2647; Söffing, ErbStB 2016, 339, 345, Thonemann-Micker, ErbSt-Reform: Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses, DB 2016, 2312; Viskorf/Löcherbach/Jehle, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – Ein erster Überblick, DStR 2016, 2425; Wachter, Erste Konturen des neuen Erbschaftsteuerrechts, FR 2016, 690.
Ausgewählte Rechtsprechung:
BVerfG vom 17.12.2014, DStR 2015, 31
BVerfG vom 22.06.1995, BStBl II 1995, 671
BFH vom 11.05.1988, BStBl II 1988, 730
FG Münster vom 20.11.2017, BeckRS 2017, 135367
FG Köln vom 10.08.2012, BeckRS 2012, 96056
1 Allgemeines
Rz. 1
Nach § 28 Abs. 1 ErbStG hat ein Erwerber begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, der dieses von Todes wegen erwirbt, einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer für bis zu sieben Jahre, sofern er einen entsprechenden Antrag stellt. Die gestundete Steuer ist dann dem FA in sieben Jahresbeträgen zu entrichten, wobei der erste Jahresbetrag ein Jahr nach Steuerfestsetzung fällig wird. Die Stundung ist im ersten Jahr zinslos und dann verzinslich zu gewähren. Eine Stundung aus Billigkeitsgründen ist weiterhin möglich. Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG endet, sobald der Erwerber entweder gegen die Lohnsummenbedingung des § 13a Abs. 3 ErbStG oder die Behaltefrist nach § 13a Abs. 6 (und ggf. Abs. 10) bzw. § 28a Abs. 4 Satz 1 ErbStG verstößt oder den Betrieb oder den Anteil am Betrieb überträgt oder aufgibt. Eine Nachsteuer nach § 13a Abs. 6 und 10 ErbStG kann nicht nach § 28 Abs. 1 ErbStG gestundet werden.
1.1 Neues Recht ab 01.07.2016
Rz. 2
§ 28 Abs. 1 ErbStG war mit Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464) mit Wirkung zum 01.07.2016 völlig neu gefasst worden. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf des Bundestages sah eine großzügige Stundungsregelung vor, die jedoch im Vermittlungsausschuss drastisch eingeschränkt wurde (vgl. Reich, BB 2016, 2647, 2649).
Abs. 2 des § 28 ErbStG ist im Vergleich zur Vorgängerregelung unverändert.
In Abs. 3 des § 28 ErbStG wurde lediglich der Verweis auf § 13c in § 13d ErbStG geändert, was eine redaktionelle Folgeänderung war. Dabei war vom Gesetzgeber nicht beachtet worden, dass der Verweis in § 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG auf § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG sinnentstellt war (vgl. auch Kien-Hümbert in M/W, ErbStG 2016, § 28 Rn. 2). Vielmehr hätte es einer Änderung zu einem Verweis auf nunmehr § 28 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ErbStG bedurft. Dieser Fehler wurde ausgebessert. Die nunmehrige Fassung des § 28 ErbStG ist durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 14.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) eingeführt worden. Damit wurden die genannten Verweisungsfehler zwar beseitigt; die neue Fassung gilt aber nicht rückwirkend und ist damit erst auf Erwerbe nach dem 14.12.2018 anwendbar (vgl. Kien-Hümbert in M/W, § 28 Rn. 2...