Ausgewählte Literaturhinweise:

Bachem, Der Pflichtteilsanspruch als "verfügbares Vermögen" iSd § 28a ErbStG, ZEV 2020, 133;

Balle/Gress, BB 2008, 2660, 2664, Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Burwitz/Wighardt, Neuere Entwicklungen im Steuerrecht – Aktuelle Brennpunkte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, NZG 2019, 217; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dannecker, Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften: erbschaftsteuerliche und ertragsteuerliche Aspekte, DStR 2020, 853; Eisele, Erbschaftsteuerreform 2016, 2016; Englisch, Das Eckwertepapier des BMF zur Erbschaftsteuerreform im Lichte der Vorgaben des BVerfG, DB 2015, 637; Geck, Der koordinierte Ländererlass zur Erbschaftsteuerreform vom 22.6.2017: eine Hilfestellung für die Beratungspraxis?, ZEV 2017, 481; Geck, Überlegungen zur Neuregelung des ErbStG aus Sicht der Beratungspraxis, ZEV 2015, 129; Geck, ZEV 2012, 130, Hannes, Der Regierungsentwurf zur Reform der Unternehmenserbschaftsteuer, ZEV 2015, 371; Königer, Der Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG bei (erweitert) beschränkter Steuerpflicht, ZEV 2017, 556; Kanzleiter in Staudinger, BGB, § 2301 Rn. 44 ff, Korezkij, Ausgewählte Zweifelsfragen rund um die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG: 26 Mio. EUR-Grenze, verfügbares Vermögen und die Steuerübernahme, DB, 2021, 1427; Korezkij, ErbStR-E 2019: Änderungen bei der Betriebsvermögensnachfolge, DStR 2019, 137; Korezkij, Anwendungserlasse zur Erbschaftsteuerreform: Eine erste Bestandsaufnahme, DStR 2017, 1729; Korezkij, DStR 2016, 2434, 2446, Korezkij, Erbschaftsteuerreform: Finger weg vom Abschmelzungsmodell bei Erwerben begünstigten Vermögens ab 51 Mio. EUR!, DStR 2017, 189; Korezkij, Erbschaftsteuerreform: Erste Überlegungen zum Referentenentwurf, DStR 2015, 1337; Leipold in MüKo, 8. Aufl. 2020, § 1937 BGB Rn. 4, Lorenz, Steuerbefreite Übertragung von Kunst, DStR 2019, 1439; Lüdicke/Oppel, Stiftungen in der Nachfolgegestaltung: Neue Einsatzmöglichkeiten aufgrund der Neuregelung des Unternehmenserbschaftsteuerrechts, BB 2017, 2646; Maier, Die Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG bei Großerwerben: Tatbestand, Rechtsfolgen und Entscheidungskriterien für Gestaltungsmaßnahmen, ZEV 2017, 10; Meßbacher-Hönsch, SteuK 2015, 426, von Oertzen, Aktuelle Stiftungsstrukturen, BB, 2019, 2647; von Oertzen/Pritzl, Die Urteile des BFH v. BFH 22.01.2020 zum jungen Verwaltungsvermögen: wichtige Erkenntnisse für die Beratungspraxis, DStR 2020, 2848; von Oertzen/Weiss/Windeknecht, Erbschaftsteuerfinanzierung nicht verschonungsfähigen Betriebsvermögens, BB 2021, 471; Oppel, Ende gut, alles gut? – Überblick über die Neuregelung der sachlichen Steuerbefreiungen für Unternehmensvermögen im ErbStG, SteuK 2016, 469; Reich, Anmerkung zu FG Münster, Beschluss 3.6.2019, ZEV 2019, 553; Reich, Gestaltungen im neuen Unternehmenserbschaftsteuerrecht, DStR 2016, 2447; Roser, Verschonung nach § 28a ErbStG – Unklarheiten und Anwendungsfragen für die konsequente Auslegung der gesetzlichen Konzeption, DStR 2021, 386; Söffing, Der ErbStG 2016 – Anmerkungen zu dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG, ErbStB 2016, 339; Stalleiken in von Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 28a Rn. 29, Theuffel-Werhahn, Familienstiftungen als Königsinstrument für die Nachfolgeplanung aufgrund der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2017, 17; Thonemann-Micker, ErbSt-Reform Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses, DB 2016, 2312; Viskorf/Löcherbach/Jehle, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – Ein erster Überblick, DStR 2016, 2425; Wachter, Erste Korrekturen des neuen Erbschaftsteuerrechts, FR 2016, 690; Wachter, Referentenentwurf zur Reform des ErbStG, DB 2015, 1368, Wälzholz, Aktuelle erbschaftsteuerliche Gestaltungsprobleme der Erbauseinandersetzung, insbesondere nach der Erbschaftsteuerreform 2016, ZEV 2017, 135; Wälzholz, ZEV 2009, 113, 114, Watrin/Linnemann, Steuerplanung der Unternehmensnachfolge nach neuem Recht, DStR 2017, 569; Weber/Schwind, Auswirkungen des Entwurfs der ErbStR auf die Unternehmensnachfolge, ZEV 2019, 56.

Ausgewählte Rechtsprechung:

BVerfG vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31;

FG Münster, Beschluss vom 3.6.2019, ZEV 2019, 551.

1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 28a ErbStG ist durch die erneute Reform der Erbschaftsteuer zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht – mit Rückwirkung zum 01.07.2016 – erstmalig Gesetz geworden. Die Regelung des § 28a ErbStG wird auch "Erlassmodell" genannt. Diese auch "Bedürfnisprüfung" genannte Konzeption war dem Steuerrecht zuvor fremd (Wachter, FR 2016, 690, 705). § 28a ErbStG ergänzt die bisherigen Regelungen zur BV-Verschonung. Diese Regelung hält der Gesetzgeber ergänzend für notwendig, da das BVerfG in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, DStR 2015, 31) die Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grds. für geeignet und erforderlich gehalten hatte, um Unternehmen in ihrem B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?