Ausgewählte Literaturhinweise:
Alvermann/Fraedrich, Zur Festsetzungsverjährung bei der Schenkungsteuer, DStR 2008, 393; Bruschke, Zweckzuwendungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, ErbStB 2014, 73; Demme, Der Beginn der Festsetzsetzungsverjährung in der Erbschaftsteuer, ZEV 2008, 222; Esskandari/Bick, Wann beginnt die Verjährung bei der Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer?, ErbStB 2012, 108; Kamps, Festsetzungsverjährung sowie Anzeige- und Erklärungspflichten in Schenkung- und Erbschaftsteuerfällen, ErbR 2014, 16; Klarner, Die Anzeigepflichten des ErbStG im Spiegel der neueren Rechtsprechung, ZEV 2019, 13; Mannek/Höne, Anzeigepflichten und Anzeigefristen für Erwerber nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 329; Schulze-Borges, Ausländische Familienstiftungen und Trusts: Verletzung von Anzeige- bzw. Erklärungspflichten und ihre Auswirkungen auf die Schenkung- und Erbschaftsteuer, ZEV 2017, 190; Siebert, Der Testamentsvollstrecker und das Steuerrecht, ZEV 2010, 121; Simon/Tolksdorf, Erbschaftsteuerliche Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers – Teil 1: Die Erbschaftsteuererklärung, ErbStB 2008, 336; Simon/Tolksdorf, Erbschaftsteuerliche Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers – Teil 2: Die Steuerveranlagung, ErbStB 2008, 360; Stahl/Durst, Verschwiegenes Vermögen im Erbfall, ZEV 2008, 467, Stein in Rübenstahl/Idler, Tax Compliance, Kapitel 29
Ausgewählte Rechtsprechung:
BFH vom 28.08.2018, BFH/NV 2020, 500;
BFH vom 26.07.2017, BStBl II 2017, 1163;
BFH vom 08.03.2017, BStBl II 2017, 751;
BFH vom 11.05.2012, BFH/NV 2012, 1455
BFH vom 29.10.2008, BFH/NV 2009, 1832;
BFH vom 27.08.2008, BFH/NV 2008, 2077;
BFH vom 28.02.2008, BStBl II 2008, 595;
BFH vom 07.04.2005, BFH/NV 2005, 1229;
BFH vom 05.02.2003, BStBl II 2003, 502;
BFH vom 30.01.2002, BFH/NV 2002, 917.
1 Allgemeines
Rz. 1
§ 30 regelt für den Erwerber bzw. auch den Schenker die Anzeigepflicht für erfolgte Erwerbe v.T.w. oder aufgrund einer vollzogenen Schenkung unter Lebenden. Nachdem durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorwiegend einmalige Vorgänge besteuert werden, die durch das besondere persönliche Verhältnis zwischen EL/Schenker und Erwerber geprägt sind, benötigt die Steuerfestsetzung einen "ersten Anstoß". Dies gilt umso mehr als die Abschaffung der Vermögensteuer die Probleme der FinVerw, Vermögensverschiebungen zu erkennen und – entsprechend § 31 ErbStG – bei Überschreiten der Freibeträge zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern, vergrößerte.
Rz. 2
Dieser erste Anstoß soll durch die in § 30 ErbStG geregelte, der Abgabe der Steuererklärung vorgeschalteten Anzeigepflicht, erreicht werden. So sollen die Anzeigepflichten der beteiligten Personen (Erwerber und Schenker, § 30 ErbStG) und der beteiligten Institutionen (z. B. Banken, Notare, §§ 33, 34 ErbStG) dem FA eine erste Einschätzung zur Prüfung einer möglichen Steuerfestsetzung eröffnen. Diese Anzeigepflichten stehen unabhängig neben der Pflicht zur (späteren) Abgabe der Steuererklärung nach Aufforderung durch das FA (s. § 31 Rn. 2). Von Bedeutung sind sie jedoch bspw. in Fragen der Festsetzungsverjährung und der Selbstanzeige nach § 371 AO (Tatentdeckung).
Rz. 3
Darüber hinaus sind bei bestimmten Steuerbefreiungen für den Erwerber in den Einzelvorschriften des ErbStG zusätzliche Anzeigepflichten geregelt.
Rz. 4
Mit der Anzeige zusammenhängende Kosten können ggf. als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein (s. § 10 Rn. 240).
Rz. 5–7
vorläufig frei
2 Anzeigepflicht des Erwerbers nach Abs. 1
Rz. 8
Der Erwerber (bei einer Zweckzuwendung nach § 8 ErbStG auch der Beschwerte) ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme seines Erwerbs verpflichtet, dem zuständigen FA diesen schriftlich mitzuteilen (s. R E 30 ErbStR). Dies gilt sowohl für Erwerbe v.T.w. als auch für Zuwendungen unter Lebenden.
2.1 Erwerber
Rz. 9
Ein Erwerber kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person z. B. eine Gebietskörperschaft oder ein Verein sein. Bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 ErbStG), die nicht namentlich bestimmbaren Personen zugutekommt, ist der mit der Verpflichtung Beschwerte Anzeigepflichtiger. Es ist nicht erforderlich für das Bestehen der Verpflichtung, dass sich der Erwerber seiner Anzeigepflicht bewusst ist. Nicht geklärt ist die Anzeigepflicht in Fällen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, womit nach Ansicht der FinVerw Werterhöhungen in KapG-Anteilen, die auf Leistungen anderer beruhen, besteuert werden. Zuwendungsempfänger sind die beteiligten natürlichen Personen oder Stiftungen als die letztendlich Begünstigten. Damit dürfte die in den Vorgang einbezogene KapG bzw. deren Geschäftsführer keine eigene Anzeigepflicht als Organ der Gesellschaft nach § 30 ErbStG oder gar als Vermögensverwahrer gem. § 33 ErbStG treffen (s. Stein in Rübenstahl/Idler, Tax Compliance, Kapitel 29).
Rz. 10
Auch gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte des Erwerbers sind entsprechend §§ 31, 35 AO anzeigepflichtig, ein Bevollmächtigter (§ 80 AO) jedoch nur bei gleichzeitiger Verfügungsberechtigung. Testamentsvollstrec...