Ausgewählte Literaturhinweise:
Halaczinsky, Rechte und Pflichten des Gesamtrechtsnachfolgers bei nachträglich aufgedeckten Erbschaft- und Schenkungsteuersachverhalten, DStR 2006, 828; Höne/Krause, Die Steuererklärungspflicht nach § 153 BewG im Wertfeststellungsverfahren für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke, ZEV 2010, 179; Höne/Krause, Die Steuererklärungspflicht nach § 153 BewG im Wertfeststellungsverfahren für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke – Beteiligte, Verfahrensrecht, nachrichtliche Werte, ZEV 2010, 298; Horn, Ist die Testamentsvollstreckung nach Entlassung des namentlich benannten Testamentsvollstreckers beendet?, ZEV 2007, 521; Kamps, Der Testamentsvollstrecker im Visier der Steuerfahndung (Teil 1 und 2), ErbStB 2016, 11 und 52; Siebert, Der Testamentsvollstrecker und das Steuerrecht, ZEV 2010, 121; Zimmermann, Die Vergütung des Nachlasspflegers seit 01.07.2005, ZEV 2005, 473.
Ausgewählte Rechtsprechung:
BFH vom 17.06.2020, BStBl II 2020, 850,
BFH vom 11.06.2013, BStBl II 2013, 924,
BFH vom 11.05.2012, BFH/NV 2012, 1455,
BFH vom 26.10.2006, BFH/NV 2007, 852,
BFH vom 10.11.2004, BStBl II 2005, 244,
FG Hamburg vom 30.03.2020, DStRE 2021, 156,
FG Saarland vom 10.09.2013, EFG 2013, 1947.
1 Allgemeines
Rz. 1
Steuerfestsetzungen erfolgen üblicherweise auf den mittels einer Steuererklärung vom Steuerpflichtigen mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen. Dies ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht anders, jedoch mit gewissen Unterschieden im Verfahrensablauf, da es sich unterschiedlich zu den Ertragsteuern nicht um jährlich wiederkehrende Steuerfestsetzungen, sondern um eine Stichtagssteuer handelt.
I.d.R. fordert das FA zur Abgabe einer Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung auf. Eine Abgabe ohne Aufforderung ist zwar möglich, jedoch nicht erforderlich. Ein Steuerbürger ist unter den Voraussetzungen des § 30 ErbStG nur zur Anzeige eines steuerlich relevanten Vorgangs verpflichtet, was jedoch nicht zwingend die Abgabe einer Erklärung darstellt.
Rz. 2
Die in § 30 ErbStG geregelte Anzeige bzw. die von der FinVerw anderweitig erhaltenen Informationen (z. B. Anzeige des Nachlassgerichts über ein eröffnetes Testament, s. § 34 Rn. 19) stellen die Grundlage für die Prüfung einer möglichen Steuerpflicht durch das zuständige FA dar. Wird eine solche nach überschlägiger Prüfung bejaht, fordert das FA zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung nach amtlichem Vordruck auf. Dies kann auch ohne den Eingang einer Anzeige i. S. d. § 30 ErbStG geschehen, womit bei Abgabe der Erklärung diese Pflicht gleichzeitig miterfüllt ist (s. § 30 Rn. 35).
§ 31 ErbStG regelt, wer zur Erklärungsabgabe verpflichtet ist sowie den Umfang des Inhalts und den Zeitpunkt der Erklärung.
2 Steuererklärungspflicht (§ 31 Abs. 1 ErbStG)
2.1 Erklärungspflichtiger
Rz. 3
Die überwiegende Anzahl der Erb- und Schenkungsfälle wird aufgrund der hohen persönlichen Freibeträge von der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung verschont bleiben. Gelangt das FA nach Durchsicht der gesammelten Unterlagen (wie z. B. Anzeigen, Kostenberechnungen der Nachlassgerichte usw.) jedoch zur der Erkenntnis, dass eine Steuerfestsetzung in Betracht kommen könnte, wird nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zur Erklärungsabgabe aufgefordert. Dies kann bei allen an einer Erbschaft, einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten geschehen. Ermessensfehlerhaft wäre jedoch eine Aufforderung, wenn zweifelsfrei feststeht, dass keine Steuerfestsetzung in Betracht kommt (z. B. beim Herausgabeverpflichteten nach § 2287 BGB, § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG – ggf. Auskunftsverlangen nach § 93 AO). Dabei ist nicht zwingend das Vorliegen einer Anzeige nach § 30 ErbStG Voraussetzung. Für Erwerbe ab dem 29. Dezember 2020 wurden die Sätze 3 und 4 i. R.d. Jahressteuergesetzes 2020 neu eingefügt. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 31 ErbStG gilt auch in Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Dies soll ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich einen klarstellenden Charakter haben, weshalb die Pflicht über § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zumindest nach Auffassung der FinVerw auch bereits für ältere Erwerbe bestanden haben dürfte.
Rz. 4
Nachdem das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auf dem Prinzip einer Erbanfallsteuer beruht, wird üblicherweise jeder mögliche Erwerber (z. B. Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter) einzeln zur Erklärungsabgabe aufgefordert. Wird aus dem allgemein umschriebenen Kreis der nach § 31 Abs. 1 ErbStG zur Abgabe einer Erklärung verpflichteten Personen nur ein bestimmter Erwerber herausgesucht, entsteht die Erklärungspflicht nur in dessen Person. Dies gilt auch dann, wenn dieser Erwerber anschließend eine so umfassende Erklärung abgibt, dass sich auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer auch gegen die anderen Erwerber festsetzen lassen würde. Demgemäß ist der Beginn der Festsetzungsfrist nur gegenüber diesem Erben nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt. In den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird die Erklärung von der Stift...