Ausgewählte Literaturhinweise:
Bruschke, Pflichten der Kreditinstitute im Besteuerungsverfahren, ErbStB 2017, 219; Küperkoch, Notarielle Mitteilungspflichten, 2002, RNotZ, 298.
1 Allgemeines
Rz. 1
§ 34 ErbStG regelt ebenso wie § 33 ErbStG ergänzende Anzeigepflichten für bestimmte Berufsgruppen, hier die der Gerichte, Behörden, Beamten und der Notare. Angesprochen sind somit verschiedene öffentliche Einrichtungen mit einer Art "Generalmitteilungspflicht". Sämtliche Tätigkeiten der genannten Personen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können, sind den zuständigen FinBeh anzuzeigen. Und zwar unabhängig davon, ob überhaupt eine Steuer entsteht (z. B. aufgrund übersteigender persönlicher Freibeträge).
Zwar erstreckt sich die reine Gesetzesformulierung nur auf die Erbschaftsteuer, jedoch sind auch mögliche Schenkungsfälle betroffen (s. § 1 Rn. 19).
Inwieweit jeder einzelne Adressat über rudimentäre oder tiefer gehende Kenntnisse des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verfügt und daher einen möglichen Erwerb zu erkennen vermag, lässt der Gesetzgeber dahinstehen. Jedoch dürfte aufgrund des allgemeinen Rechtsverständnisses des gewählten Personenkreises zumindest ein allgemeines steuerliches Grundwissen vorhanden sein. Hilfestellung leistet die FinVerw auch mit für diesen Zweck entworfenen Merkblättern (s. Rn. 51).
Rz. 2–4
vorläufig frei
2 Allgemeine Anzeigepflichten gem. § 34 Abs. 1 ErbStG
2.1 Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden
Rz. 5
§ 10 ErbStDV, der § 34 ErbStG ergänzt, nennt als eine der in Abs. 1 angesprochenen Verwaltungsbehörden speziell die Genehmigungsbehörden.
Dies sind Behörden, die Stiftungen anerkennen (§ 80 BGB) oder Zuwendungen v.T.w. und unter Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen. Letzteres gilt auch, wenn lediglich Anhaltspunkte für einen möglichen unentgeltlichen Erwerb vorliegen (§ 10 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 ErbStDV).
Rz. 6
Die Anzeige ist nach Ablauf des Kalendervierteljahres unter Angabe folgender Daten vorzunehmen:
- Tag der Anerkennung oder Genehmigung,
- Anschrift des EL/Schenkers und des Erwerbers bzw. des mit der Zweckzuwendung Beschwerten sowie die jeweilige Identifikationsnummer,
- Höhe des Erwerbs,
- ggf. Todestag und Sterbeort des EL,
- bei Anerkennung rechtsfähiger Stiftungen der Name, Sitz/Ort der Geschäftsleitung, Stiftungszweck und der Wert des gewidmeten Vermögens,
- ggf. Leistungen an andere Personen (z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte), die entweder auferlegt oder freiwillig übernommen werden.
Sofern die vorgenannten Daten aus einer Urkunde ersichtlich sind, kann zur Erfüllung der Anzeigepflicht auch eine beglaubigte Abschrift erstellt werden.
2.2 Anzeigepflicht sonstiger Behörden
Rz. 7
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht nur auf Personen/Behörden außerhalb der FinVerw, sondern auch auf das einzelne FA. Die Zusammenarbeit ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erbschaftsteuer (ErbStVA) geregelt.
Danach haben die Finanzämter dem jeweiligen Erbschaft-/Schenkungsteuer-FA anzuzeigen:
- die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind,
- Verträge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten,
- Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung unter Angabe des Gewinnübermaßes,
- den aufgrund des Gesellschaftsvertrages einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgenden Übergang seines Gesellschaftsanteils oder eines Teils desselben auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,
- nach Kenntnis vom Tode eines Steuerpflichtigen die Zusammensetzung und die Höhe seines dem FA bekannten Vermögens einschließlich der festgestellten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, soweit das für die Erbschaftsteuer zuständige FA diese Werte nicht selbst unmittelbar abfragen kann; bei Gewerbetreibenden ist möglichst eine Kopie der letzten Bilanz, bei Personengesellschaften zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrags beizufügen, bei vermieteten Grundstücken ist möglichst die Jahresmiete anzugeben,
- die ihnen bekannt gewordenen Erwerbe von Vermögensgegenständen, insb. von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücken aus dem Nachlass (Vermögen) eines nicht im Inland wohnhaften EL (Schenkers),
- die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle und Schenkungen solcher Personen, die zur Zeit ihres Todes oder der Ausführung der Zuwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG unterlagen, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, des inländischen Vertreters des EL (Schenkers) und – soweit bekannt – des Nachlasses (des geschenkten Vermögens) und der Erwerber,
- die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG (Familienheim) führen,
- alle bereits erfassten unbeschränkt steuerpflichtigen nicht nach § 5 KStG steuerbefreiten Sti...