1.

Die in Artikel 57 Buchstaben d bis h aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:

 

a)

Die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h ist auf höchstens 100 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a, b und c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k beschränkt, und

 

b)

die Summe der Bestandteile der Buchstaben g bis h ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a, b und c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k beschränkt.

 

2.

Die Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben a bis c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k und zur Hälfte von den Bestandteilen der Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile der Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben d bis h übersteigt, ist dieser Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k abzuziehen. Die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe r sind nicht abzuziehen, sofern sie in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die Zwecke des Artikels 75 gemäß Anhang IX Teil 4 vorgenommen werden, einbezogen wurden.

 

3.

Für die Zwecke der Abschnitte 5 und 6 wird dieser Abschnitt ohne die in Artikel 57 unter den Buchstaben q und r und in Artikel 63 Absatz 3 genannten Bestandteile gelesen.

 

4.

Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in Absatz 1 festgelegten Beschränkungen unter außergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge