(1) Die Institute verwenden die folgenden LGD-Werte:
a) |
vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen: 45 %, |
aa) |
vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Unternehmen, die nicht Unternehmen der Finanzbranche sind: 40 %, |
b) |
nachrangige Risikopositionen ohne anerkannte Sicherheit: 75 %, |
c) (gestrichen9
d) |
gedeckten Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 in Frage kommen, darf ein LGD-Wert von 11,25 % zugewiesen werden, |
e) |
Risikopositionen, die angekaufte vorrangige Forderungen an Unternehmen sind, wenn es einem Institut nicht möglich ist, die PD zu schätzen, oder die PD-Schätzungen des Instituts die in Abschnitt 6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen: 40 % |
f) |
angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, die PD zu schätzen oder die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen: 100 %, |
g) |
Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen: 100 %. |
(2) Hat ein Institut die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und kann es seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD auflösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf es in Bezug auf das Verwässerungs- und das Ausfallrisiko die LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden.
(3) Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das sowohl für die Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, als auch für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene Schätzungen der LGD verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der LGD gemäß Artikel 183 anerkennen.
(4) Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, dürfen im Fall, dass eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge — insbesondere für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 1 Ziffer iii, des Artikels 157 und des Artikels 158 Absätze 1, 5 und 10 — die als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendeten LGD-Werte für jede Risikoposition nicht niedriger sein als die folgenden gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte.
Tabelle 1
LGD-Input -Mindestwerten (LGDfloor) für Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehören |
Risikoposition ohne anerkennungsfähige FCP (LGDU-floor) |
Vollständig durch eine anerkennungsfähige FCP besicherte Risikoposition FCP (LGDS-floor) |
25 % |
Finanzsicherheiten |
0 % |
Forderungen |
10 % |
Wohn oder Gewerbeimmobilien |
10 % |
Sonstige Sachsicherheiten |
15 % |
(5) Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffern i oder ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf im Fall, dass eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge und insbesondere für die Zwecke von Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 dieser Risikopositionen der LGD-Wert, der für Risikopositionen ohne anerkennungsfähige FCP als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende LGD-Input-Mindestwert sein: 5 %.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten die LGD-Input -Mindestwerten in Tabelle 1 jenes Absatzes für Risikopositionen, die vollständig durch eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung besichert sind, wenn der Wert der Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Anwendung der entsprechenden Volatilitätsanpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 gleich dem Wert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht.
Für die Zwecke des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels und für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Anpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 ist eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig. In diesem Falle Besicherung mit der Art der Sicherheitsleistung "sonstige Sicherheiten" in Artikel 230 Tabelle 1 als "sonstige Sicherheiten und sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten" zu verstehen.
Bei Risikopositionen, die zum Teil durch eine FCP besichert sind, wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert (LGDfloor) al...