Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

  • bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden → BMF vom 18.7.2003 (BStBl I S. 386),

    (Anhang 30)

  • Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude sind nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil das Gebäude wegen der Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr vermietbar ist, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (→BFH vom 13.10.1998 – BStBl 1999 II S. 282),
  • →H 6.4 (ABC der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück).

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand

BMF vom 18.7.2003 (BStBl I S. 386)

Erhaltungsaufwand

Herstellungsaufwand nach Fertigstellung

Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV

  • Keine Übertragung des Anteils eines Jahres auf anderes Jahr (→BFH vom 26.10.1977 – BStBl 1978 II S. 367).
  • Verteilung von verbliebenem Erhaltungsaufwand, den das Finanzamt im Entstehungsjahr als Herstellungsaufwand behandelt hat, auf Folgejahre; keine Berücksichtigung des Anteiles der Aufwendungen, die auf das Entstehungsjahr entfallen; Korrektur der AfA-Bemessungsgrundlage für Folgejahre (→BFH vom 27.10.1992 – BStBl 1993 II S. 591),
  • Ausübung des Wahlrechtes auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr; kein Abzug von Aufwendungen, die auf VZ entfallen, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist (→BFH vom 27.10.1992 – BStBl 1993 II S. 589). Dies gilt auch, wenn die Erhaltungsaufwendungen im Entstehungsjahr zu Unrecht als Herstellungskosten und in Form der AfA berücksichtigt worden sind (→BFH vom 24.11.1992 – BStBl 1993 II S. 593).

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