Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus d. Aufwendungen für die Erstellung eines Vereinsheftes eines Tennissportvereins e.V.
Leitsatz (redaktionell)
1. Führt ein Stpfl. sowohl Umsätze aus, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, kann der den Vorsteuerabzug nur für den Teil der MwSt vornehmen, der dem Betrag der erstgenannten Umsätze entspricht.
2. Der Stpfl. ist als Verein Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG soweit er Einnahmen im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt. Unter Zugrundelegung des vorgenannten Grundsatzes kann der Stpfl. die Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines Vereinsheftes nur anteilig zum Abzug bringen, denn die der Erstellung der Vereinszeitung dienenden Eingangsumsätze stehen nicht ausschließlich mit den steuerpflichtigen Werbeumsätzen des Stpfl. in Zusammenhang, sondern haben gleichermaßen Eingang in die dem ideellen Bereich des Stpfl. zuzuordnenden Artikel über das Vereinsleben gefunden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Zweck des Vereins ist nach seiner Satzung die Förderung des Tennissports, insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er gibt eine halbjährlich erscheinende Vereinszeitschrift heraus, die 40 Seiten und mehr umfasst. Sie beinhaltet neben Beiträgen zum Vereinsgeschehen auch Werbung. Die Werbeflächen in der Vereinszeitschrift werden insoweit Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen einer hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004 durchgeführten Betriebsprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 07.08.2007) wurde festgestellt, dass 65 % auf den ideellen Bereich des Vereins und 35 % auf den angenommenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfielen. Entsprechend erfolgte eine Aufteilung der auf die Druckkosten entfallenden Vorsteuern.
Diese Vorgehensweise übernahm der Kläger in seinen für die Streitjahre 2007 bis 2010 eingereichten Umsatzsteuer-Erklärungen, denen der Beklagte ausweislich der Mitteilungen vom 07.04.2008 (2007), 08.04.2009 (2008), 28.04.2010 (2009) und 04.04.2011 (2010) zustimmte, sodass die Umsatzsteuer-Erklärungen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden.
Am 22.05.2012 stellte der Kläger unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.04.2010 3 K 2780/07, EFG 2010, 1737, den Antrag, die vorgenannten Bescheide dahingehend nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern, dass die Vorsteuern aus den Aufwendungen bezüglich des Vereinsheftes zu 100 % zum Abzug gebracht würden. Aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft würde gegenüber den Kosten der Herstellung ein Gewinn erzielt, sodass die Vorsteuern aus den Herstellungskosten in vollem Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen Anzeigen-/In-formationsteil abzugsfähig seien. Dementsprechend würden sich folgende Erstattungsansprüche ergeben: 2007: 705,97 €, 2008: 795,19 €, 2009: 957,16 € und 2010: 951,08 €.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.05.2012 ab, da Finanzgerichtsurteilen keine Bindungswirkung zukomme, insbesondere wenn sie in einem anderen Finanzgerichtsbezirk gefällt worden seien.
Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 28.06.2012 wies der Beklagte unter Rückgriff auf seine bisherige Begründung mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2013 als unbegründet zurück. Weiter führte er aus, dass die Aufwendungen für die Erstellung der Vereinszeitung ihren ausschließlichen Entstehungsgrund nicht in der unternehmerischen Tätigkeit des Vereins in Gestalt der Werbung, sondern auch im ideellen Bereich hätten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erfordere das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG aber, „dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen…”, bestehe. Dies setze voraus, dass die für den Bezug der Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehörten. Dies habe der EuGH für die allgemeinen Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen bejaht (EuGH-Urteil vom 22.02.2001 C-408/98 – Abbey National –, Slg. 2001, I-1361). Zu diesen Kosten zählten Aufwendungen aber nur, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den steuerpflichtigen Tätigkeiten hätten (EuGH-Urteil vom 08.02.2007 C-435/05 – Investrand –, Slg. 2007, I-1315).
Erbringe der Verein aber sowohl nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch zum Vorsteuerabzug legitimierende Umsätze sei eine Vorsteueraufteilung erforderlich, soweit eine direkte Zuordnung nicht möglich sei. Diese sei nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung vorzunehmen (§ 15 Abs. 4 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes, UStG). Die nichtabziehbaren Tei...