OFD Berlin, Verfügung v. 20.5.2003, St 172 - S 2223 - 5/03

Zur Frage der Gehaltsrückzahlung gegen Spendenquittung hat das BMF u.a. wie folgt Stellung genommen:

Ausgaben zur Förderung von u.a. mildtätigen Zwecken können unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben nach § 10b EStG berücksichtigt werden. Abziehbar sind jedoch nur solche Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Die Freiwilligkeit setzt u.a. voraus, dass die Spende frei von rechtlichen oder tatsächlich bestehenden Verpflichtungen gezahlt wird. Ob es sich bei der Rückzahlung von Arbeitslohn durch die Arbeitnehmer an den Arbeitgeber um freiwillige Leistungen im Sinne des Spendenrechts handelt, kommt auf den konkret zu beurteilenden Einzelfall an. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich in den Fällen, in denen der Arbeitgeber starken Druck auf die Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Lohnbestandteilen ausübt, um eine freiwillige Zahlung (Spende) des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber handelt.

 

Normenkette

EStG § 10b

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