FinMin Hessen, Erlaß v. 22.7.2004, S 0171 A - 178 - II 4a

Zur Frage der steuerlichen Beurteilung von internationalen Kindergärten, deren Beiträge weit über denen kommunaler oder kirchlicher Kindergärten liegen, wird folgende Auffassung vertreten: Ein internationaler Kindergarten, der von den Eltern der betreuten Kinder angemessene und lediglich kostendeckende Leistungsentgelte verlangt, fördert die Allgemeinheit und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

 

Normenkette

AO 1977 § 52 Abs. 1

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