OFD Koblenz, Verfügung v. 12.3.2008, S 7172 A - St 44 2
Bezug: OFD Koblenz vom 2.5.2007, S 7172 A – St 44 2
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG sind die mit dem Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des SGB XII oder den in § 53 Abs. 2 der AO genannten Personen zugute gekommen sind.
Nach dem BFH-Urteil vom 8.5.1996, XI R 47/95, BStBl 1997 II S. 151 ist es dabei hinsichtlich des Merkmals 'zugute kommen' letztlich ohne Bedeutung, wer die Kosten getragen hat.
Pflegebedürftig sind nach § 61 Abs. 1 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen (Abschn. 99 Abs. 3 UStR).
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die einen geringeren Bedarf als nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 61 Abs. 5 SGB XII bedürfen; für die Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sieht insoweit die Pflegebedürftigkeit weiter als § 15 SGB XI, wonach die Pflegestufe l bereits eine erhebliche Pflegebedürftigkeit voraussetzt.
Die sich hierdurch ergebenden Fragen waren Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Die Besprechung führte zu dem Ergebnis, dass entsprechend dem Wortlaut des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG zum Kreis der pflegebedürftigen Personen nicht nur erheblich pflegebedürftige Personen der Pflegestufe l bis III gehören, sondern auch kranke und behinderte Menschen der sog. Pflegestufe 0.
Der Ablehnungsbescheid der Pflegekasse ist als Nachweis für die Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 0 anzuerkennen, wenn darin ein Hilfebedarf bei der Grundpflege ausgewiesen ist.
Bei kranken und behinderten Menschen der sog. Pflegestufe 0 sind in Bezug auf die Ermittlung der 40 %-Grenze nicht nur Personen zu berücksichtigen, für die Leistungen für eine stationäre Einrichtung erbracht werden, sondern auch diejenigen, bei denen – unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage – entsprechend einer Beurteilung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliegen. Die Vfg. vom 2.5.2007, S 7172 A – St 44 2 wird aufgehoben.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. d