Ein Verein errichtet in den Jahren 01/02 auf einem eigenen Grundstück ein Gebäude. Der Antrag auf Baugenehmigung wurde zu Beginn des Jahres 01 gestellt. Das Gebäude wird nach seiner Fertigstellung zu
- 2/8 für den ideellen (steuerneutralen) Tätigkeitsbereich (hier: Geschäftsstelle),
- 2/8 für den Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung (hier: Hausmeisterwohnung),
- 3/8 im Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb "Sport" (hier: Sporthalle)
- und zu 1/8 im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (hier: Vereinsgaststätte)
genutzt.
Die Herstellungskosten für das Gebäude haben im Jahre 01/02 netto 1 000 000 EUR betragen. Die AfA soll nach § 7 Abs. 4 EStG (Anhang 10) ermittelt werden. Die Vorsteuerbeträge wurden nach § 9b EStG (Anhang 10) zutreffend ermittelt, zugeordnet bzw. haben als solche die Umsatzsteuerschuld gemindert.
Ergebnis:
Zunächst sind die Herstellungskosten des Gebäudes zu ermitteln und auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche zuzuordnen. So ist der AfA-Satz für ein betrieblich genutztes Gebäude ein anderer, als für ein Gebäude, welches in der Vermögensverwaltung genutzt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10).
Anteilige Gebäudekosten für die Gebäudeteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören (4/8 von 1 000 000 EUR; ideeller Bereich, Vermögensverwaltung) |
500 000 EUR |
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× AfA 2 % im Jahr der Fertigstellung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG) |
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10 000 EUR |
Anteilige Gebäudekosten für die Gebäudeteile, die zu einem Betriebsvermögen gehören (4/8 von 1 000 000 EUR; Zweckbetrieb, stpfl. wirtschaftl. Geschäftsbetrieb) |
500 000 EUR |
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× AfA 3 % im Jahr der Fertigstellung (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG) |
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15 000 EUR |
Jährliche AfA insgesamt |
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25 000 EUR |
Die auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfallende AfA (1/2 von 15 000 EUR = 7 500 EUR kann im Rahmen der Gewinnermittlung bei diesem entsprechend abgezogen werden.
Anmerkungen:
Die AfA des ideellen (steuerneutralen) Bereichs ist steuerlich ohne Bedeutung. Hier wäre aber zur Ermittlung der korrekten Bemessungsgrundlage auf die Anschaffungskosten der im ideellen und in der Vermögensverwaltung genutzten Gebäudeteile noch die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge draufzurechnen. Die Berücksichtigung der anteiligen AfA des ideellen Bereichs in anderen Tätigkeitsbereichen, vor allem im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist nicht zulässig. Bedeutungslos ist auch die anteilige AfA im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung – Einkunftsart Vermietung und Verpachtung –, weil hier die persönliche Steuerbefreiung (die Vermögensverwaltung partizipiert an den Steuerbefreiungsvorschriften) des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) greift. Erst wenn die Steuerbefreiung in diesem Bereich entfällt (z. B. durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit), gewinnt die als Werbungskosten abzuziehende AfA an Bedeutung, weil durch den Abzug der AfA der Überschuss aus der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" gemindert wird.
Gleiches trifft auch für den Zweckbetrieb "Sport" zu, wenn die in §§ 64, 65, 67a Abs. 1 bzw. Abs. 3 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen erfüllt sind. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich im Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird. Die für diesen Bereich ermittelte anteilige AfA stellt dann eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar und mindert den Gewinn.